Erstellt am 28.03.2007 um 17:04 Uhr von Kölner
@kai
Tragisch aber wahr:
Wer einen befristeten AV hat, weiss das seine Arbeitsleistung beschränkt gebraucht wird, also ein Enddatum aufweist. Es bedarf keiner Kündigung und der AN hat keinen Weiterbeschäftigungsanspruch.
Fertig.
Demnach kann der BR auch keinerlei Gründe nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG erkennen, eben weil es kein Nachteil ist.
Vielleicht hilft ein Blick in § 14 TzBfG um zu erklären warum der AG die befristet beschäftigten AN nicht weiterhin um sich duldet!
Erstellt am 28.03.2007 um 19:13 Uhr von Lotte
Kölner,
Du weißt ja wie ungern ich Dir widerspreche ;-))
Finde auch, dass man als BR ruhig mal kreativ werden darf, wenn es den Beschäftigten dient.
DKK zu §99 in RN188 "Nachteile für die vorhandenen AN in Form der »Erschwerung ihrer Arbeitsbedingungen« können sich auch aus der Beschäftigung von AN mit befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen ergeben, die sich vielfältig auf die kollektiven Interessen der Belegschaft auswirken zu Belastungen durch häufigen Wechsel vgl. ArbG Hamburg 5. 9. 90"
Erstellt am 28.03.2007 um 19:25 Uhr von Lotte
Kölner,
hast Du nachgeschoben? Oder hab ich den Hinweis auf §14 übersehen? Aber der Hinweis von Kai (Projekte) könnte doch wiederum auf einen Sachgrund hinweisen...
Erstellt am 28.03.2007 um 19:27 Uhr von Kölner
@Liebste Lotte
So etwas mache ich nicht!
Erstellt am 28.03.2007 um 19:30 Uhr von Lotte
Kölner,
habe es Dir auch nicht wirklich zugetraut ;-)
Wenn ich eine neue Brille hätte..vielleicht fände ich dann auch Schuhe, die mir gefallen...
Erstellt am 29.03.2007 um 09:20 Uhr von kai
Moin zusammen,
danke für die Antworten. Nein, die Verträge sind allesamt ohne Sachgrund befristet. Sorry, hätte ich erwähnen sollen.
@ Kölner: Ich sehe das nicht grundsätzlich anders als Du aber der Hinweis von Lotte gibt zumindest ein bißchen Hoffnung. Leider gelingt es mir nicht, das Urteil zu finden.
Gruss,
Kai