Erstellt am 28.03.2007 um 09:26 Uhr von Angi1
Hallo Kassandrra,
Nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff in § 95 Abs. 3 ist unter Versetzung die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zu verstehen, gleichgültig, ob er höhere niederere oder gleichwertige Anforderungen an den Arbeitnehmer stellt, die entweder voraussichtlich länger als einen Monat dauern wird oder - auch bei kürzerer Dauer - mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. (Fitting § 99 RN 102)
Bei einer Versetzung in einen anderen Betrieb entsteht für den abgebenden BR ein MBR für die Versetzung, bei dem aufnehmenden BR ein MBR für Einstellung. (Fitting § 99 RN 116 und RN 37)
MfG
Angi1