Erstellt am 27.03.2007 um 15:09 Uhr von Petrus
Wer leitender Angestellter ist, wird im §5 BetrVG definiert. Wenn man sich dort falsch einsortiert ansieht, gemäß §4 Wahlordnung Einspruch gegen die Wählerliste erheben.
Bleibt man uneins über den Wählerstatus, bleibt nur die Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG
Erstellt am 27.03.2007 um 15:16 Uhr von kai
Hi Petrus,
soweit so klar. Was ist aber, wenn jemandem Monate später Zweifel über seinen Status kommen? Auf die nächste Wählerliste warten ( so in 3 jahren) oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?
Gruss,
Kai
Erstellt am 27.03.2007 um 15:29 Uhr von Petrus
Monate später? Da ist die Wahl doch gelaufen, der BR gewählt und im Amt - und wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist, ist der Vorgang unanfechtbar.
Die Frage ist, warum will/soll jemand ausser zum Zeitpunkt der Wahl diesen Status loswerden? Seine Zuständigkeit kann der BR natürlich jederzeit prüfen - und wenn der Mitarbeiter nach §5 BetrVG Arbeitnehmer und kein Leitender Ang. ist, ist der BR zuständig, egal, wie der Wahlausschuss das mal entschieden hat.
Erstellt am 28.03.2007 um 13:29 Uhr von kai
Hallo,
nun, jemand möchte z.B. daß das ArbZG + das KSchG für ihn im vollen Umfang gelten oder daß seine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates nichtig ist. Ich sehe die Möglichkeit, daß der BR seine Zuständigkeit prüft, grade nicht. Vielleicht kannst Du mir auf die Sprünge helfen.
Gruss,
Kai
Erstellt am 28.03.2007 um 14:13 Uhr von Jube
Verstehe ich das jetzt richtig: den AN hat zum Zeitpunkt der Wahl die Einsortierung als leitender Angestellter durch den Wahlausschuss nicht gestört, jetzt hat er Probleme mit dem ArbZG und dem KSchG und stellt deshalb seinen Status in Frage, damit der BR für ihn agieren kann?
Erstellt am 28.03.2007 um 14:27 Uhr von kai
HI,
@jube: Ja, das ist so ungefähr der Sachverhalt. Der AN, wie auch einige andere, hatte zwar Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt und mit Anwälten gedroht, am Ende aber um des lieben Friedens auf eine gerichtliche Klärung verzichtet. Jetzt stellt sich die Frage ob und wie man diese Angelegenheit nachträglich klären kann und wer überhaupt antragsberechtigt ist.
Gruss,
Kai
Erstellt am 28.03.2007 um 22:30 Uhr von Heini
Das kann nicht mehr nachträglich geklärt werden, da die Einspruchsfristen abgelaufen sind. Die gerichtliche Klärung über die Aufnahme in die Wählerliste wäre der richtige Weg gewesen.
Erstellt am 29.03.2007 um 10:23 Uhr von Petrus
Ich schätze mal, es kommt ein wenig darauf an, was der BR zu dieser Sache will (es sei denn, der Stautus als LA ist ganz eindeutig)
Es gibt zwar nicht mehr die Möglichkeit, den Status direkt vom ArbGer klären zu lassen - indirekt aber schon.
Z.B. könnte der BR auf die Einhaltung der BV Arbeitszeit bei Kollegen XY (dessen Status unklar ist) drängen. Wenn nun der ArbGeb das Ansinnen ablehnt, gibt's ein Beschlussverfahren zum § 23(3) BetrVG - dann prüft das ArbGer als erstes, ob die BV für den Kollegen gilt (weil er "normaler" AN ist) oder eben nicht (LA)
Und bei einer Kündigung würde ich als ArbGeb im Zweifelsfall immer den BR anhören. Jeder Wald- und Wiesenanwalt wird im Kündigungsschutzprozess als allererstes § 102 (1) BetrVG vorbringen, sobald nur der leiseste Zweifel an der Zuordnung als LA besteht und de rBR nicht angehört wurde. Und aus diesem Grund einen Prozess zu verlieren, ist für den ArbGeb nicht nur peinlich, sondern auch sehr teuer...
Erstellt am 29.03.2007 um 11:21 Uhr von kai
Hi,
@heini: Das ist so nicht ganz richtig:
"Was bei einem Rechtsstreit über die Arbeitnehmereigenschaft zu beachten ist, gilt gleichermaßen bei den Streitigkeiten über die Eigenschaft als leitender Angestellter. Soweit es um die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung geht, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 2 i. V. mit §§ 80 ff. ArbGG).
Das Rechtsschutzinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn die Streitfrage sich abstrakt stellt, also keine Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl bevorsteht oder sonst ein akuter Streitfall vorliegt; denn von der Feststellung, ob jemand leitender Angestellter ist, hängt sein betriebsverfassungsrechtlicher Status ab und dementsprechend auch der Umfang der gesetzlichen Kompetenzen des Betriebsrats oder Ausschusses (BAG 19. 11. 1974 E 26, 345, 349 f. und 358, 367 f. = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 2 und 3; 4. 12. 1974 AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 4; 28. 1. 1975 E 27, 13, 18 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 5; 17. 12. 1974 AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 7 und 8; 9. 12. 1975 E 27, 374, 378 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 11; 10. 2. 1976 und 1. 6. 1976 AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 12 und 15)."
Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Auflage 2006, § 5 RN 300 - 301
@petrus: wenn der BR nur wüßte was er in dieser Sache will:-). Die entscheidende Frage ist ja, wann der Status als LA eindeutig ist.
Gruss,
Kai
Erstellt am 29.03.2007 um 13:21 Uhr von Petrus
@Kai
Sagen wir es andersherum: Wenn ihr den MA nicht vertreten wollt, könnt ihr Euch immer auf §5 (4) Nr. 1 berufen - und wenn nicht irgendwann das ArbGer etwas anderes entscheidet, wird sich daran nichts ändern.
Und eindeutig ist der "LA", wenn mindestens einer der in §5(3) BetrVG erwähnten Punkte zutrifft oder das ArbGer es so entschieden hat.