Erstellt am 25.03.2007 um 12:36 Uhr von balduin
Hallo Stichling,
für Wohnungsbaugenossenschaften gibt es nach meiner Kenntnis keine Sonderregelungen, soweit es um die Gründung eines BR geht. Das heißt: § 1 BetrVG ist anwendbar, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- Mindestens fünf wahlberechtigte (§ 7 BetrVG) Arbeitnehmer/innen ständig beschäftigt
- Davon mindestens drei wählbar (§ 8 BetrVG)
Gruß balduin