Erstellt am 24.03.2007 um 11:35 Uhr von Martina_42
Welche Abstimmung ?????? Wenn die Geschäftsführung euch darüber abstimmen lässt, ist das großzügig.
Ihr habt noch keinen BR dann kann die Geschäftsleitung eigentlich das Arbeitszeitmodell das sie bevorzugt einführen und muss nur auf darauf achten das die Arbeitszeiten im Arbeitsrecht eingehalten werden.
Wenn die Geschäftsführung schlau ist macht sie das, bevor ein BR gegründet wird.
Weil nach der Gründung des BR, hat hier der BR volles Mitspracherecht.
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Betrieb;
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen
Arbeitszeit;
4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer,
wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein
Einverständnis erzielt wird;
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren
Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern
beschränkt ist;
9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit
Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden,
sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von
Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen
Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer
leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne
dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen
Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene
Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so
entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 24.03.2007 um 12:51 Uhr von alfaromeo
Hallo Martina
Die Geschäftsleitung ist nicht schlau die abstimmung soll nach der BR-Wahl stattfinden. Die Frage war nur die nach einfacher Mehrheit oder Zweidrittelmehrheit.
Erstellt am 24.03.2007 um 12:56 Uhr von Mona-Lisa
@alfaromeo,
eure GL weiss vielleicht ganz genau, dass ein dann bestehender Betriebsrat sofort diese einseitige Entscheidung angreifen würde und wartet aus diesem Grund....
Muss ja nicht unbedingt Dummheit sein....
An eurer Stelle würde ich über eine einfache oder zweidrittelmehrheit gar nicht nachdenken, erstellt dann eine Betriebsvereinbarung und dann sieht die ganze Geschichte gleich wieder anders aus!