Erstellt am 19.03.2007 um 13:21 Uhr von Kölner
@Goldor
Hat er. Er ist vorher zu hören....
Allerdings gilt das KüSchG nicht.
Erstellt am 19.03.2007 um 13:24 Uhr von Guldor
Kölner, d.h. de facto, daß der BR zwar theoretisch widersprechen kann, aber das eigentlich wurscht ist, weil keine KSch-Klage erhoben werden kann, richtig?
Danke für Deine Hilfe :o) Das gibt ein wenig Ruhe...
Erstellt am 19.03.2007 um 13:29 Uhr von Kölner
@Guldor
Jepp.
Vermutlich wird sich der AG bei der Begründung der Kündigung auch nicht die Blösse geben, gegen das AGG zu verstossen.
Aber in diesem Fall wird deutlich, dass Euer AG noch "erzogen" werden muss.
Erstellt am 19.03.2007 um 14:20 Uhr von Frank B.
Im §102 BetrVG steht, das der BR vor JEDER Kündigung zu hören ist. Also auch bei einer während der Probezeit.
Erstellt am 19.03.2007 um 15:20 Uhr von Jube
@ Frank B.
Da wird es mit dem Widerspruch aber hapern, da während der Probezeit meist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen vereinbart ist.
Erstellt am 20.03.2007 um 08:50 Uhr von Kleine Hexe
Es geht nicht um den Widerspruch (der sowieso erst bei Gericht zum tragen kommt) sondern um die Anhörung des BR.
Erfolgt diese nicht, ist die Kündigung nicht rechtmäßig - der AN klagt sich nicht nach dem KüSchG zurück sondern nach dem BetrVG.
Mit viel Glück kommt er damit sogar in den Geltungsbereich des KüSchG.
Erstellt am 20.03.2007 um 09:09 Uhr von merlin
@ Jube: Dem BR gegenüber muß der AG sehr wohl Gründe nennen...