Erstellt am 12.03.2007 um 08:44 Uhr von MiPa
Erst einmal kannst Du Deinen AG auf § 99 aufmerksam machen und ihm vielleicht androhen das ihr die Einstellung verhindern werdet. Das zweite macht aber wenig Sinn den ihr würdet dann ja gegen den AN handeln.
Manchmal ist es aber notwendig um dem AG zu zeigen das es auch anders geht.
Erstellt am 12.03.2007 um 14:44 Uhr von uwe
Erst einmal danke MiPa. Stellt sich jetzt die Frage ob es sich bei der Maßnahme um eine Neueinstellung handelt Da fällt ja Abs2 Nr4 weg, welcher mir hier als Verweigerungsgrund einfällt.
gruss Uwe
Erstellt am 12.03.2007 um 15:21 Uhr von trullalla
Auch ohne TV und BV: es gilt hier seit neustem auch das AGG(Allgem. Gleichbehandlungsgesetz). Da insbes. §2 ab Abs. 17..., hier sähe ich in § 99 Abs. 1 Handlungsfähigkeit..
Gruss trullalla
Erstellt am 12.03.2007 um 21:13 Uhr von paula
@trullalla
noch Fasching?
wo gibt es denn im AGG "§2 ab Abs. 17"????
Wo konstruierst Du denn eine Benachteilung wegen Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität her?