Erstellt am 08.03.2007 um 13:27 Uhr von pit47
Hallo migu,
anbei die Kommentierung von Däubler zu § 99 BetrVG Rn 45:
"Die Verlängerung eines beendeten Arbeitsverhältnisses ist eine erneute Einstellung, die das Mitbestimmungsrecht des § 99 auslöst (BAG 28. 10. 86, NZA 87, 531). Das gilt für die sog. Entfristung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (allerdings nicht, wenn bei befristetem Probearbeitsverhältnis schon bei der Ersteinstellung die Übernahme bei Bewährung zugesagt wurde; BAG 7. 8. 90, AiB 91, 120)."