Erstellt am 06.03.2007 um 12:03 Uhr von w-j-l
Was Du machen musst ist, die GF über den Beschluss des BR bzw. dessen Inhalt informieren.
Der kann dann enthalten: Beauftragung des RA xy, Adresse (möglichst genau).
Zweck der Beauftragung.
Erstellt am 06.03.2007 um 12:08 Uhr von Matu
Ich denke, schon.
Werft Ihr der GL Behinderung der BR-arbeit vor?
Geht uns(Betriebsrat) mit unserem AG leider genauso.Wir denken ebenfalls über entsprechende Maßnahmen nach.Bei uns ist
einfach das Maß voll.
Wir bekommen vom AG keinerlei angeforderte Informationen.
Rede heute darüber mit unserem Anwalt.(er berät uns; war unser
Referent bei einem BR-Seminar)
Gruß Matu
Erstellt am 06.03.2007 um 12:09 Uhr von Thom220
Hallo heinz82
Hier ein Standart Formbrief mußt du nur zurechtbasteln
An die Geschäftsleitung
im Hause
Ort, Datum
Beauftragung eines Rechtsanwalts
Sehr geehrte Damen und Herren,
in seiner Sitzung vom __ hat der Betriebsrat zunächst eingehend beraten und dann beschlossen:
Frau Rechtsanwältin/Herr Rechtsanwalt ____ , ____ (Büroanschrift), erhält den Auftrag, den Betriebsrat in dem noch einzuleitenden Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber zu vertreten.
Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht wird die vom Arbeitgeber unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § __ BetrVG durchgeführte Maßnahme zur ____ sein. Diese Angelegenheit ist Ihnen aus zahlreichen Gesprächen mit dem Betriebsrat hinlänglich bekannt.
In der Sitzung waren __ Mitglieder anwesend, sodass Beschlussfähigkeit vorlag. Der Antrag wurde mit __ Ja-Stimmen und __ Nein-Stimmen bei __ Enthaltungen mehrheitlich angenommen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die durch das Tätigwerden der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts entstehenden Auslagen zu den Kosten und dem Sachaufwand des Betriebsrats gehören, der von Ihnen im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG übernommen werden müssen.
Mit freundlichem Gruß
Betriebsratsvorsitzende/r
Erstellt am 06.03.2007 um 12:36 Uhr von tamirasun
Hey...
habe heute eine Ausgabe der Zeitschrift Arbeitgeber!TIPP Betriebsrat bekommen. Diese Ausgabe ist wie dem Namen zu entnehmen ist für die Arbeitgeberseite gedacht...haben es trotzdem bestellt.
In dieser Ausgabe war auch Thema: Unterrichtungsrechte des Betriebsrats: Hier sollten Sie ausssichtslose Streitigkeiten vermeiden.
Unter anderem steht in diesem für den AG geschriebenen Artikel folgendes:
Informationsrechte sind einklagbar.
Das BetrVG hat Ihrem Betriebsrat in zahlreichen Fällen einen Anspruch auf Unterrichtung eingeräumt.
Checkliste, hier müssen Sie Auskunft geben:
+ Fragen zu personellen Einzelmaßnahmen
+ Anhörung zu Kündigungen
+ Fragen zur allgemeinen Personalplanung
+ Fragen ARbeits-oder des betriebl. Umweltschutzes
Fragen der Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsablaufs und Arbeitsumgebung
+ Durchführung der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats
Information des Betriebsrats ist kein Selbstzweck
In alle Betriebsinterna müssen Sie als AG Ihren Betriebsrat aber nicht einweihen. Ein Anspruch auf Informationen besteht nur dann, wenn der BR diese zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.
Kommt bei einer Maßnahme eine Aufgabe des Betriebsrats in Betracht müssen sSie ihn
* unaufgefordert, * rechtzeitig, und * umfassend informieren.
AGTipp zur Beauftragung eines Sachverständigen( Anwalts)
Kann der Betriebsrat die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich halten, muss er einen ordnugnsgemäßen Beschluss herbeiführen. Der Betriebsrat muss dann mit Ihnen eine Vereinbarung treffen, in welcher die PErson des Sachverständigen, der Gegenstand der Tätigkeit und siene Vergütung festgehalten wird. Beauftragt der Betriebsrat den Sachverständigen ohne Ihre Zustimmung, können Sie die Bezahlung verweigern.
Waren so zwei kleine Auszüge...fielen mir dazu ein..
Viel Erfolg!!!
Erstellt am 06.03.2007 um 12:48 Uhr von aristos
HAben wir auch gehabt.
Es hilft nur eins. Den AG abzumahnen mit den Hinweis, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ignoriert bzw. nicht eingehalten werden. Wenn er weiterhin den Betriebsrat nicht anhöhrt bei Personelles, dann ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht einleiten.
Danach wird euer AG sich an das BetrVG einhalten.
Bei uns hat dies sehr schnell gaklappt. Erziehungsmaßnahme des AG heißt dies bei mir.
Erstellt am 07.03.2007 um 08:44 Uhr von Barbara
Hallo!!!
Auf keinen Fall das Abstimmungsergebnis dem Arbeitgeber mitteilen!!!!!
TOM!
Schreibe gleich auch wer wie gestimmt hat !
Erstellt am 07.03.2007 um 12:42 Uhr von wölfchen
Hallo Heinz82,
Ihr habt aber unwahrscheinliches Glück: Ihr habt einen Anwalt zum "einschalten". Hinterher bestimmt wieder ausschalten? Unseren müssen wir immer mit Geld überzeugen ;-))