Hallo,
wer kann helfen,
im AGG § 22 Beweislast wird von Indizien gesprochen welche eine Benachteiligung vermuten lassen. Sind das eindeutige Beweise oder Umstände die Beweise vermuten lassen ?
Es geht im Groben um Anschuldigungen wegen sexueller Belästigung (leider keine eindeutigen Beweise) und darum das der Beschuldigte Beweise zu seiner Entlastung auf den Tisch legen soll