Erstellt am 13.02.2007 um 17:08 Uhr von Lotte
Jakobhans,
wenn der Sachgrund wirklich einzig und alleine die Anwesenheit von Kind X ist und dieser Sachgrund jetzt entfällt, dann braucht der AG den Vertrag normalerweise noch nicht einmal kündigen, es sei denn AV, TV oder BV sieht eine Kündigung in diesem Fall vor.
Wenn es wirklich eine Anhörung zur Kündigung gibt könnt Ihr natürlich aus den bekannten Widerspruchsgründen widersprechen.
Erstellt am 13.02.2007 um 22:38 Uhr von Fayence
Jakobhans,
ich vermute mal, dass in den AVen auf die Kündigungsfrist gem. §15 Abs.2 TzBfG eingegangen wird. Oder welche Kündigungsfristen sind benannt?
Eine reelle Chance, diese Arbeitsplätze erhalten zu können, sehe ich allerdings nicht!
Erstellt am 14.02.2007 um 08:41 Uhr von CalicoJack
Jacobhans
was für riesige Tagessätze habt Ihr denn in Eurer Einrichtung??? Mit dem Geld von 1 Betreuten Person können mehrere Fachkräfte unterhalten werden?
Ein Personalschlüssel von 2 und mehr MAs pro betreuter Person sind für mich heute nicht mehr denkbar?
Ich würde dieses mal beim AG hinterfragen.
Erstellt am 14.02.2007 um 09:12 Uhr von Jakobhans
Kündigungsfrist ist zwar im Arbeitsvertrag nicht genannt, wird (wie schon einmal geschehen) aber so wie im TzBfG § 15 genannt angewandt.
Der normale Tagessatz ist selbstverständlich viel niedriger. Für dieses eine Kind ist eine Sonderregelung vereinbart, da eine 24-Stunden-Betreuung durch Krankenschwestern notwendig ist.