Erstellt am 12.02.2007 um 14:54 Uhr von betriebsratten
Nun...was heißt: "in die Welt setzen"?
Beweisbar???
Erstellt am 12.02.2007 um 14:58 Uhr von hewikl
nur mündlich geschehen. wäre also nur durch aussagen der jeweiligen mitarbeiter beweisbar
Erstellt am 12.02.2007 um 15:02 Uhr von Konrad
In der dargestellten Form greift § 78 BetrVG, bei grobem Vorsatz auch § 119.
Eine Anzeige oder Unterlassungsanspruch nach § 23 BetrVG besteht. Aber es muss beweisbar sein!!
Ist der BR neu im Amt ? Das hört sich so an wie die „üblichen“ Abwehrmanöver bei der ersten betrieblichen Mitbestimmung.
Vorgehen: Schriftlich diese Art der Behinderung rügen, Beschwerdebrief mit dem Hinweis der Unterlassung. Rechte aufzeigen.
Hilft das nicht, Gewerkschaft oder Rechtsanwalt beauftragen. Beschluss in der BR Sitzung
Nicht vergessen, wegen Kostenübernahme §40 BetrVG.
RA machen lassen.