Erstellt am 09.02.2007 um 17:56 Uhr von Christoph
Hallo jens 1,
ich bin zwar erst seit kurzer Zeit Betriebsrat, aber daher sind meine Schulungen auch noch frisch. Außerdem hatten wir gerade ein Verfahren wegen § 99 und § 100 mit unserem AG.
Zunächst: Eine Einstellung ohne Zustimmung ist unwirksam. Die fehlende Zustimmung hätte der Arbeitgeber sich vom Arbeitsgericht ersetzen lassen können. Dies hat er nicht getan. Ihr könnt jetzt zum Arbeitsgericht gehen und nach § 101 BetrVG beantragen, dass das ArbGer dem AG aufgibt die Einstellung zurückzunehmen. Tut der AG das dann immer noch nicht, könnt ihr beim ArbGer ein Zwangsgeld beantragen. Dies beträgt 250 € pro Tag der Zuwiderhandlung.
Der § 100 BetrVG hilft dem AG hier auch nicht. Denn auch hier muss er Euch unverzüglich informieren. Wenn Ihr dann unverzüglich die Dringlichkeit bestreitet, muss der AG dann innerhalb von 3 Tagen beim ArbGer die Ersetzung der Zustimmung beantragen.
Eine Anwaltspflicht besteht erstinstanzlich vor dem ArbGer nicht. Es ist aber ratsam sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Die Kosten dafür muss der AG Tragen.
Gruß Christoph
Erstellt am 09.02.2007 um 18:25 Uhr von Koelner
@Christoph (schöner Name...)
"Eine Einstellung ohne Zustimmung ist unwirksam"...das stimmt so ohne weiteres nicht.
Richtig ist, dass genau diese Vorgehensweise zum Standardrepertoire eines jeden AG gehört. Er wird in der Regel auch kein ArbGer. anrufen, da müsste - da gebe ich Dir recht - der BR erst einmal ein § 101 BetrVG-Verfahren in die Wege leiten.
Allerdings würde ich mir die Einstellungsverweigerungsgründe genauestens auf Stichhaltigkeit ansehen und dann abwägen...