Hallo K&K,
der BR hat nach §99(2) Satz 1 BetrVG einer Enstellung nicht zugestimmt. Der AG hat trotz der Nichtzustimmung des BR die Einstellung vorgenommen, weil er den BR erst nach der Einstellung informiert hat. Hier liegen meiner Meinung nach zwei Verstöße des AG vor. Zum einen hat er den BR erst nach der Einstellung informiert (§99 (1) BetrVG) und dann noch gegen §99 (2) Satz 1 BetrVG (Tarifvertrag). Was kann der BR in so einem Falle tun? Wie ist das Prozedere bei Zustimmungsersetzungsverfahren für den AG, insb. Fristen etc.? Muß der BR für das Zustimmungsersetzungsverfahren einen Rechstanwalt einschalten, um sich vor dem Arbeitsgericht vertreten zu lassen? Was ist, wenn der AG behauptet, daß er den AN dann nach §100 BetrVG einstellt?
Gruß
Jens