Erstellt am 07.02.2007 um 16:37 Uhr von Kölner
@vhfpower
Siehe es auch mal sportlich: Bescheid zu wissen, was der AG damit bezwecken könnte, ist ja auch eine gewisse "BR-Athletik".
Die BG wird die Pause nach zwei Stunden gefordert haben, wenn die Kollegen aus der Kälte kommen. So gesehen ändert sich für das TK-Personal nur was, wenn sie halt nicht den ganzen Tag in der Kälte stehen (somit z.B. 4*15 Minuten bezahlte Pause) sondern nur noch zwei Stunden (1*15 Minuten bezahlte Pause).
Viel interessanter fände ich ja die Frage, wenn die Kollegen nach z.B. 1 Std 30 Minuten durchwechseln...
Erstellt am 07.02.2007 um 17:06 Uhr von Petrus
Ist in der BG-Vorschrift tatsächlich eine bezahlte _Pause_ vorgesehen? Oder lediglich ein _Aufenthalt_ außerhalb des TK-Raums, um sich "aufwärmen" zu können? Dann könnte die GL mit ihrem Plan "2 Std. TK-Lager, 2 Std. normales Lager im Wechsel" durchaus den Vorschriften entsprechen und müsste nur das wiederholte An- und Ausziehen der Arbeitsschutzkleidung (Wattejacke, etc.) als Arbeitszeit bezahlen...
Einfacher Vorschlag: Ruft als BR bei der BG an!
Erstellt am 07.02.2007 um 22:50 Uhr von Akira
Kältearbeiten:
Als Kältearbeiten werden Arbeiten in Industriekälte (z. B. Kühlhäusern) bezeichnet; insbesondere Arbeiten in Räumen mit Temperaturen kälter als -25 °C.
In Räumen mit Temperaturen unter -25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als zwei Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Kühlraum für mindestens 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Wenn bei Temperaturen unter -25 °C gearbeitet wird, müssen die Beschäftigten durch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 21 "Kältearbeiten") überwacht werden, sofern sie sich länger als 15 Minuten in der Kälte aufhalten. Die tägliche Aufenthaltsdauer in Räumen unter -25 °C ist auf maximal 8 Stunden beschränkt. Sollen Beschäftigte in Räumen mit Temperaturen unter -45 °C eingesetzt werden, sind die zulässigen Aufenthalts- und Aufwärmzeiten von der Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörde festzusetzen.