Erstellt am 05.02.2007 um 14:47 Uhr von Jube
Eine Abmahnung muss "zeitnah" erfolgen, soweit ich weiss, gilt das auch bei einer Kündigung,
Erstellt am 05.02.2007 um 14:55 Uhr von Werner
Hallo Gabi,
selbst wenn das Integrationsamt zustimmt,
kommt dann der §103 BetrVG zum tragen.
Also sagt dem MA er soll keine "goldenen Löffel klauen", dann dürfte nichts passieren.
Erstellt am 05.02.2007 um 15:13 Uhr von Lotte
@alle
Ich will ja keine Unruhe stiften, aber um sich festzulegen, bräuchte man m.E. noch ein paar Infos:
Gabi,
nehme an, dass das VerwG erst jetzt über den Antrag des AG entschieden hat, die Zustimmung des IA zu ersetzen? Das heißt, dass der Kündigungsvorgang von vor vier Jahren eigentlich noch nicht abgeschlossen ist?
Erstellt am 05.02.2007 um 16:04 Uhr von gabi
Lotte,
der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen. Der AG konnte wegen des anhängigen Verfahrens bisher nicht kündigen.
Das VerwG hat jetzt das IA beauftragt nochmals neu zu bescheiden. Erst nach dieser Entscheidung kann der Arbeitgeber (voraussichtlich) kündigen.
Erstellt am 05.02.2007 um 17:48 Uhr von Lotte
gabi,
wird sich das IA dann auf die Gegebenheiten von vor vier Jahren oder auf die heutigen Gegebenheiten stützen?
Denke, dass sowohl das IA als auch die Kündigung sich auf den früheren Zeitraum bezieht. Bleibt abzuwarten, ob sich das ArbG bei der Ersetzung der Zustimmung des BR zur Kündigung so eindeutig positioniert, wie Werner und Jube das glauben.
Dass der AG einen langen Atem hat, hat er jedenfalls hinreichend bewiesen.
Erstellt am 06.02.2007 um 15:14 Uhr von gabi
Lotte,
das IA bearbeitet den Fall und wird sich dann eine eigene Meinung bilden.
Bis dahin - viele Grüße