Erstellt am 01.02.2007 um 08:23 Uhr von Angi1
Hallo Gbi,
habe im Fitting zu § 87 BetrVG RN 73 gefunden:
"Nicht mitbestimmungspflichtig sind:
Erlass einer Dienstreiseordnung, da diese nur das Vertragsverhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber regelt, insbesondere den Aufwendungsersatz des Arbeitnehmers."
MfG
Angi1
Erstellt am 01.02.2007 um 08:30 Uhr von gbi
@Angi1: danke
...also muss jetzt jeder selber in seinem Vertrag nachschauen, ob eine Verschlechterung der Aufwandsentschädigung rechtens ist und gfs. selbst klagen ?
Erstellt am 01.02.2007 um 08:30 Uhr von Kölner
@gbi
Warum nicht auch das excel-Programm mitbestimmen?
Der Ansatzpunkt wäre vorher gegeben gewesen: Sich mit dem AG über die fiskalischen Änderungen und deren Folgen für die AN unterhalten...
Erstellt am 01.02.2007 um 08:31 Uhr von Kölner
@gbi
Wer will denn gegen was klagen???
Erstellt am 01.02.2007 um 08:36 Uhr von gbi
@Kölner
Vorher ging es ja nicht, weil wir erst Anfang der Woche die neue Version des Abrechnungsformulars (EXCEL) erhalten haben mit der Info, dass sich geringfügige Abzüge ergeben könnten wg. der Steuergesetzänderung ( erste 20 km ohne Anrechnung).
nb: Klagen müsste man, wenn im Arbeitsvertrag eine Vergütung von sagen wir 0,30 € pro km festgelegt ist und nun die ersten 20 km ohne Anrechnung bleiben sollen.
Erstellt am 01.02.2007 um 08:46 Uhr von Kölner
@gbi
Dann wäre aber der Beklagte das Bundesfinanzministerium...
Erstellt am 01.02.2007 um 10:46 Uhr von mille
Es gibt auf der Seite vom DGB zur Pendlerpauschale folgenden Link
http://www.dgb.de/homepage_kurztexte/pendlerpauschale.htm/
Vielleicht hilfts ja weiter
Erstellt am 11.07.2007 um 14:20 Uhr von bugschuss
@gbi
Die Frage ist zwar schon ein bisher her, ergänzend möchte ich mal erwähnen, dass §87 (1) Nr.1 BetrVG (trotz berechtigtem Einwand von Angi1) greift, denn da "ihre Reisekosten abrechnen _müssen_" betrifft dies die Ordnung und das Verhalten der AN, was das MBR absolut begründet.
Erstellt am 11.07.2007 um 15:40 Uhr von tramdriver
@Angi1, bugschuss
Sowohl Fitting als auch DKK (Klebe), RN 51, sehen die Dienstreiseordnung als mitbestimmungspflichtig an. Fitting sagt in RN 73 lediglich, dass die Dienstreiseordnung nicht nach Nr. 1 mitbestimmungspflichtig ist; ggf. muss man hier Nr. 10 ziehen ;-)
Erstellt am 11.07.2007 um 17:00 Uhr von Kai
Hi,
@tramdriver: Kannst Du mir bitte sagen wo im Fitting Du findest, daß er eine Dienstreiseordnung für mitbestimmungspflichtig hält? IN RN 73 zu § 87 schreibt er, daß die Dienstreiseordnung es nicht nach Nr.1 ist, da es hier um den Aufwendungsersatz geht. Derartige Dinge fallen auch nicht unter nr. 10, so zumindest Fitting, § 87 RN 416 und Richardi, § 87, RN 743 m.w.N.. Aber vielleicht habe ich da etwas übersehen.
Gruss,
Kai