Erstellt am 31.01.2007 um 08:19 Uhr von Kölner
@Urmel
Um eine Antwort geben zu können, muss man zunächst mal etwas über den Inhalt der BV wissen...
Erstellt am 31.01.2007 um 08:27 Uhr von wölfchen
... sollte es nämlich eine erzwingbare sein, könntet Ihr beschließen, dass Ihr die Verhandlungen für gescheitert anseht und eine Einigungsstelle beschließen, dazu den AG schriftlich auffordern, seine Beisitzer zu benennen usw. usw.
Ist es keine erzwingbare, dann müsst Ihr über den Umweg des freiwilligen Zwanges gehen. Irgend etwas wird sich finden, wo der AG Eure Zustimmung braucht und Ihr ihm verklickern könntet, dass er diese nur bekommt, wenn er diese BV absegnet .-))
Erstellt am 31.01.2007 um 08:31 Uhr von Kölner
@wölfchen
Gefährliche Tips...
...vor allem wenn man das "quid pro quo" als (junger?) BR auf der grossen Klaviatur des Verhandelns noch nicht spielen kann, wenn man die Augenhöhe nicht erreicht hat. :-(
Erstellt am 31.01.2007 um 10:07 Uhr von mille
@urmel,
soweit mir bekannt ist, ist der, der kündigt in der Pflicht.
Bis zum Abschluss einer neuen BV gilt die Nachlauffrist.
Lasst die Arbeit doch den AG machen
Erstellt am 31.01.2007 um 10:11 Uhr von Kölner
@mille
wölfchen's Antwort ist bzgl. der Nachwirkung wesentlich hilfreicher...
Erstellt am 31.01.2007 um 11:00 Uhr von wölfchen
. . . außerdem wissen wir ja immer noch nicht, ob es sich um eine erzwingbare BV handelte und ob eine Nachwirkung vereinbart ist. Bei einer freiwilligen Thematik und keiner festgelegten Nachwirkung ist es Essig.