Erstellt am 30.01.2007 um 23:21 Uhr von Akira
Hallo Wagtail
Schön das Du §7 §9 BetrVG gelesen hast!
Was ist denn mit §5 BetrVG
Erstellt am 30.01.2007 um 23:35 Uhr von Wagtail
Ich habe im §5 BetrVG nichts gefunden, was zu der Lösung meiner Aufgabe führen könnte :(
Erstellt am 30.01.2007 um 23:39 Uhr von wagtail
Hm... also im §5 steht ja, wer alles AN ist.. also auch die, die unter 18 sind!
Aber im §9 steht... der BR besteht in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 WAHLBERECHTIGTEN Arbeitnehmer aus...
ist das "wahlberechtigt" dann nicht auf die Personen, die im §7 definiert werden bezogen?
Erstellt am 30.01.2007 um 23:46 Uhr von Akira
Noch mal:
unter §5 steht doch eindeutig wer und was Arbeitnehmer ist!
Ihr habt 212 MA/AN also ergibt die einen BR von: 9
Wann sind die Wahlem, da sind doch von den 12 welche dabei die bis dahin noch 18 werden oder?
§ 5 Arbeitnehmer
(1) 1Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. 2Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
Erstellt am 31.01.2007 um 00:18 Uhr von wagtail
Ok... nun hab ichs verstanden :) Vielen Dank! Ich fand/finde das nur irreführend, dass im §9 wahlberechtigte AN steht und im §7 diese definiert werden! Aber ok, dann merke ich es mir so.
Noch eine weitere Frage...
angenommen ich habe im Betrieb 101 AN, davon sind 71 Leiharbeitnehmer (alle AN sind über 18J und länger als 3 Monate im Betrieb).
Bei LeihAN gilt ja die Regel: wählen, aber zählen nicht! Hätte ich dann einen BR mit 3 Mitgliedern?
Erstellt am 31.01.2007 um 06:43 Uhr von Bergmann
@ wagtail ,
BertVG § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,etc.
Da hier von Wahlberechtigten gesprochen wird , zählen die LeihAN dazu !!
Euer BR ist also 7 Mann stark !!
Erstellt am 31.01.2007 um 07:52 Uhr von Kölner
@Bergmann
Das BAG zählt sie sicher (im Sinne des § 9 BetrVG) nicht dazu...
@wagtail
LeihAN zählen nicht mit!
Erstellt am 31.01.2007 um 09:21 Uhr von Wagtail
Ich habe das auch so gelesen, dass man LeihAN nicht dazu zählt. Also besteht der BR dann aus 3 Mitgliedern?!
Gibt es noch mehrere Meinungen zu dem Thema?
Erstellt am 31.01.2007 um 10:20 Uhr von wagtail
Ich habs raus :)
Nach § 9BetrVG, geht es bei den ersten 50 um wahlberechtigte ArbN, da zählen dann auch die Leiharbeitnehmer mit, denn sie dürfen ja wählen. 50+30 "normale"ArbN=80=}5 BR-Mitglieder!
Danke trotzdem für die Hinweise!
@Bergmann.. google mal im Netz, LeihAN zählen nicht dazu!
Erstellt am 31.01.2007 um 12:28 Uhr von Bergmann
Beuge mein Haupt in Demut !!
Meine älteren Unterlagen vom Wahlvorstand und auch ein paar Seiten im Internet sprechen fälschlicherweise davon ,
das Leiharbeitnehmer bei der Betriebsgröße mitentscheidend sind .Die BAG Urteile sprechen eine deutliche Sprache !!
Unsere BR-Wahl war also nicht korrekt !! Nur gut das die Anfechtungsfrist verstrichen ist !!!
Nochmals entschuldigung für die Falschauskunft !!
Erstellt am 31.01.2007 um 12:36 Uhr von Kölner
@Bergmann
Puh...Da habe ich aber Glück gehabt! ;-)
Erstellt am 31.01.2007 um 12:42 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
ich hätte ja auch meine Antwort einfach ändern können und verwundert tun , was ihr wieder habt !! ;-))
Erstellt am 31.01.2007 um 12:43 Uhr von Kölner
@Bergmann
Danke, dass Du so nicht bist! Ich möchte Dein Froind sein...
Erstellt am 31.01.2007 um 12:47 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
Gott schütze mich vor meinen Freunden--um meine Feinde kümmer ich mich selber !! ;-))