Erstellt am 22.01.2007 um 19:58 Uhr von Bergmann
@ Jens1 ,
Hier die Kollektivregelung :Kollektivregelung und Einzelfall
Die Arbeitgeber und ihnen nahestehende Kommentatoren des Betriebsverfassungsgesetzes betonen gern den Kollektivcharakter der Mitbestimmungsangelegenheiten des § 87. Bei Einzelfällen stehen dem Arbeitgeber einzelne Beschäftigte gegenüber; für ihn ein großer Vorteil, denn mit ihnen wird er viel eher fertig als mit dem Betriebsrat. Deshalb ist wichtig zu wissen, wo die Grenzen zwischen dem Einzelfall und dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 liegen.
Generell lässt sich sagen, dass Mitbestimmung auch dann besteht, wenn nur einzelne Arbeitnehmer/-innen betroffen sind, die Angelegenheit jedoch einen kollektiven Bezug hat. Ein Beispiel: Ist in einem Betrieb nur ein einziger Pförtner vorhanden, so besteht gleichwohl die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 bei der Lage der Arbeitszeit und der Pausen. Es geht dabei nicht um die Person des einzigen Pförtners, sondern um Regelungen, die den Arbeitsplatz "Eingang des Betriebs" (Pforte) betreffen.
Ein anderes Beispiel: Möchte eine einzelne Arbeitnehmerin aus persönlichen Gründen ihre Arbeitszeit an einem bestimmten Arbeitstag früher beenden und die ausgefallene Arbeitszeit an einem anderen Tag nachholen, so ist die Mitbestimmung sicherlich zu verneinen. Soll dagegen ein Computerexperte Überstunden machen, weil die Software für die Berechnung der Löhne und Gehälter nicht "mitspielt", so ist die Mitbestimmung selbstverständlich gegeben. Es besteht, obwohl nur ein einziger Arbeitnehmer betroffen ist, ein Kollektivbezug.
Und daraus folgernd ist die Individualregelung ein einziger AN ist betroffen ohne Kollektivbezug !!
Danke an Verdi