Erstellt am 22.01.2007 um 13:00 Uhr von Angi1
Hallo Markulli,
§ 7 Abs. 2 TzBfG
" Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen."
MfG
Angi1