Erstellt am 19.01.2007 um 10:57 Uhr von Bergmann
@ holzbank ,
§ 615 BGB :Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Kommt darauf an , ob ihr eine Reglung habt , wie dieser Ausfall zu überbrücken ist - Arbeitsvertrag/Tarifvertrag etc .
Und :Urlaub dient der Erholung und nicht um Arbeitszeitausfall auszufüllen !!