Erstellt am 19.01.2007 um 08:44 Uhr von Bergmann
@ stecker ,
§ 615 BGB :Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Nach allgemeiner Rechtsprechung zählt auch höherer Gewalt dazu .Allerdings kommt´s drauf an , ob eine anderweitige Reglung existiert , die eine Nacharbeit vorsieht- wie Arbeitsvertrag/Tarifvertrag etc.
Und :Urlaub dient der Erholung und nicht um Arbeitszeitausfall auszufüllen !!
Erstellt am 19.01.2007 um 20:53 Uhr von Bergmann
Wie ?? Ich bekomme Kritiklos mal was durch- heute muß mein Glückstag sein !!
Erstellt am 19.01.2007 um 21:04 Uhr von Mona-Lisa
@Bergmann,
abwarten....... :-))
Erstellt am 20.01.2007 um 02:53 Uhr von Tequilla
@Stecker
...Bergmann kann ganz beruhigt sein, anbei ein paar Sätze zu Risikoverteilung bei Betriebsstörungen, im speziellen durch Stromausfall!!
Die Regelung des § 615 BGB findet im Ergebnis aber auch dann Anwendung, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers wegen Störungen im Betriebsablauf (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Brandschaden, fehlende Rohstoffe) dem Arbeitgeber gar nicht möglich ist. Zwar ließe sich durchaus vertreten, daß derartige Betriebsstörungen nicht zum Annahmeverzug des Arbeitgebers, sondern zur Unmöglichkeit i.S. von § 323 BGB führen, denn sie machen es nicht nur dem Arbeitgeber unmöglich, die Arbeitsleistung anzunehmen. Zugleich wird es auch dem Arbeitnehmer unmöglich, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei Anwendbarkeit von § 323 BGB entfiele dann sein Anspruch auf das Arbeitsentgelt, weil auch ihm die geschuldete Leistung aus einem Grund unmöglich geworden ist, den weder er noch der Arbeitgeber zu vertreten hat.
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen über Annahmeverzug und Unmöglichkeit der Leistung behält der Arbeitnehmer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Betriebsrisikolehre seinen Lohnanspruch ohne eigene Nachleistungspflicht auch dann, wenn seine Beschäftigung wegen Störungen im Betriebsablauf nicht möglich ist. Der Arbeitgeber hat das Betriebsrisiko zu tragen. Es ist grundsätzlich allein Sache des Arbeitgebers, ob er mit der ihm angebotenen Arbeitsleistung etwas anfangen kann oder nicht.
Erstellt am 20.01.2007 um 12:35 Uhr von Fayence
Tequilla,
der Herr Professor lässt Grüsse ausrichten, es hätte ihn gefreut, dass seine Ausführungen zitierwürdig sind... :-)