Erstellt am 15.01.2007 um 16:42 Uhr von Konrad
Der BR hat nach §87 Abs. 1 Nr. 8, Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen, Ausgestaltung von Kantine usw. aber wer personell dies in Zukunft durchführen soll, ist mit dem Mitbestimmungsrecht des BR nicht gedeckt.
Ich würde sachlich reden, reden, reden, diese guten Gründe vorbringen, aber mehr wird rechtlich nicht machbar sein.
Erstellt am 16.01.2007 um 12:26 Uhr von SSGG
Moin Packer,
läßt der AV diese Nebentätigkeit zu?
Wie ist es während der Urlaubszeit (sieh §8 BUrlG). wer bestückt während des Erholungsurlaub?
Erstellt am 16.01.2007 um 12:35 Uhr von packer
der vorherige AG hatte dieses gefördert wegen kostenersparnis. während ihres urlaubes vertritt sie eine kollegin...
Erstellt am 16.01.2007 um 12:48 Uhr von waschbär
packer,
mündliche Vereinbarungen ?
Standort des Automaten ist das AG gelände ?
Hat der AG sich schon um Ersatz bemüht ?
Kann sein das deine Kollegin d Kürzern zieht ! Wäre besser gewesen Sie hätte das "Geschäft" Offiziel nejmannden anders über tragen, dann hätte AG auch nicht "gebockt" bzw es wäre nicht zu der Aussage gekommen... Konrad hat nicht "unrecht" im grossen ist das eine Sache zwischen AG{Kollegin] und AG .
Ich würde das als Br auf einen Monatsgespräch "bereden" mit denn vorzügen die es hat das die Kollegin d. Automaten "Betreibt" , aber welche sind das ??
Erstellt am 16.01.2007 um 15:37 Uhr von packer
es ist wohl grundsätzlich leider als persönliches ding zu werten. der ag will ihr einen auswischen... ich finde das ganze niveaulos. außerdem macht die kollegin das sehr gerne und sieht es als beitrag zum sozialleben. das finden die kollegen ja auch gut an ihr. mit der wegnahme will er ausserdem dann andere personen aus seinem kreis aufwerten... blöde kindergartenmasche irgendwie... würde gerne mit rechtlichen dingen kontern, das menschliche werde ich ihm im vier augen gespräch mitteilen...