Hallo Kölner,
habe ich, deswegen bin ich ja auch der Meinung, daß § 84 für alle gilt. Aber:
"§ 84 betrifft nur schwerbehinderte Menschen;"
(Erfurter Kommentar, Kommentar zum Arbeitsrecht, 7. Auflage 2006)
sowie
"Ob die Durchführung eines BEM in Betracht kommt, hängt zunächst davon ab, was unter den „Beschäftigten“ i.S. von § 84 II 1 SGB IX zu verstehen ist. Der Wortlaut ist dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesentwicklung zu sehen. So war die Vorgängerregelung anwendbar auf schwerbehinderte und - aus systematischen Gründen (vgl. § 2 III SGB IX) - diesen gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer. § 84 II 3 SGB IX a.F. dehnte die Regelung auf behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen aus. Die Neufassung enthält keine derartige ausdrückliche Erweiterung. Dies spricht dafür, dass ein BEM allein bei schwerbehinderten und Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmern durchzuführen ist3. Darüber hinaus ist § 84 II SGB IX Bestandteil von Teil 2 des SGB IX, die Regelungen dieses Teils gelten nach § 68 II SGB IX nur für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen4. "
(Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach dem SGB IX - Arbeits- und schwerbehindertenrechtliche Fragen; Balders/Lepping; NZA 2005, S. 854)
Aus einem Urteil, welches die Anwendbarkeit auch auf nicht-Behinderte bejaht:
"Es ist äußerst umstritten, ob die Regelung in § 84 II SGB IX nur für schwerbehinderte Menschen oder für alle Arbeitnehmer des Betriebes gilt (vgl.bejahend z. B.: LAG Berlin, 27.10.2005 – 10 Sa 783/05 – BB 2006, 560; LAG Niedersachsen, 29.03.2005 – 1 Sa 1429/04 – LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 36; Bitschgi, AiB 2005, 284; Löw, MDR 2005, 609; vgl. verneinend: Gagel, NZA 2004, 1359; Brose, DB 2005, 390; Namendorf/Natzel, DB 2005, 1794)."
(LAG Niedersachsen, 25.10.2006, 6 SA 974/05)
Wortlaut hin oder her, soo sicher scheinen sich die Experten auch nicht zu sein.
Gruss,
Kai