unser Chef hat eine personelle Einzelmaßnahme ( Beförderung ) nach § 99 Abs. 1 BetrVG durchgeführt, ohne uns:
Vorher rechtzeitig und umfassend schriftlich zu informieren
Die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zu übergeben
Die schriftliche Zustimmung des BR einzuholen.
Diese Maßnahme ist unserer Ansicht nach unwirksam weil betriebsverfassungswidrig.
§ 100 BetrVG kommt nicht in Betracht, weil genügend Zeit für § 99 Abs. 1 BetrVG vorhanden war.
Wir haben deswegen eine außerordentliche Sitzung mit Beschlussfassung geplant.
Welche Zeit müssen wir dem AG geben die Maßnahme rückgängig zu machen, bevor wir ein Verfahren nach § 101 BetrVG anstreben können.
Bei Däubler/Kittner/Klebe Auflage 10 finde ich keine Fristen für die Anwendung von § 101 BetrVG.
Kann/soll man gleich zum Arbeitsgericht gehen ?
Wir sind der Ansicht, es zuerst auf die "freundliche" Tour zu versuchen.
Was meint Ihr ?
LG
Unsere Seminarempfehlung
Betriebsverfassungsrecht Teil 2
Rechte des Betriebsrats in sozialen und personellen Angelegenheiten