Erstellt am 10.01.2007 um 11:31 Uhr von tamirasun
Hey Appletree,
also zu dem Ganzen ist wohl zu sagen, laut § 37(2) BetrVG regelt dies ganz genau.
Dort steht: ´Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgeltes zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.´
Das betroffene Mitglied muß lediglich seinem Vorgesetzten mitteilen, dass es zur Betriebsratsarbeit weg ist. Eine ungefähre Zeitangabe sollte gemacht werden. Der genaue Grund was erledigt werden muß, muß keinesfalls genannt werden.
Sollte der Arbeitgeber die Notwendigkeit anzweifeln, kann er vor Gericht gehen. Ihr müßt dann schon in der Lage sein, nachzuweisen was gemacht worden ist.
Grundsätzlich steht es aber jedem BRM zu. Der BR muß dafür aber keinen Beschluss fassen...
Im letzten Seminar wurde uns von einem BR erzählt, der auf diese Art und Weise fast den kompletten BR freigestellt hat,...begründet...*
LG
Erstellt am 10.01.2007 um 12:44 Uhr von sphinx
Hallo Tamirasun,
ich sah das auch so wie du und habe als BRM erforderliche BR Arbeit gemacht ( in kleinstmöglichem Umfang, ca. 2 Wochen), als BRV und Stellvert. gleichzeitig krank waren, mit deren Einverständnis und Mitteilung an GL.
Das Ergebnis: haufenweise Ärger mit GL und BR sowie der Hinweis unseres Gewerkschafters:
Ein Beschluss wäre nötig gewesen.
LG
Erstellt am 10.01.2007 um 12:58 Uhr von anker53
@sphinx
aus deinen Äußerungen entnehme ich, dass du den BRV in seiner Eigenschaft vertreten hast (Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, Einlaung zu Sitzungen usw.). Hierzu hätte es sehrwohl eines Beschlusses bedurft. Davon unberührt bleibt aber dein Recht dich für BR-Arbeit abzumelden. Wenn man dir deswegen Ärger macht, ist darüber nachzudenken, ob es sich um eine Behinderung handelt. Wenn du dann sogar laut darüber nachdenkst, kann das Wunder bewirken.
Erstellt am 10.01.2007 um 13:05 Uhr von tamirasun
Schließe mich da anker 53 an....
Erstellt am 10.01.2007 um 13:10 Uhr von sphinx
Hallo anker,
danke für dein Interesse.
Nein, ich habe mir nicht angemaßt den BRV zu vertreten.
Ich habe nur ( lach jetzt bitte nicht) den Posteingang gesichtet und sortiert und Schreiben vorgefertigt ( war eh´Schriftführer) und ähnliches.
Aber mir ist schon klar, dass ich noch in einem, äh " besonderen/ sonderbaren?" Betrieb arbeite.
Liebe Grüße
Erstellt am 10.01.2007 um 13:59 Uhr von Fayence
appletree,
grundsätzlich würde ich mir als Gremium einmal die Zeit nehmen und mich unter der Überschrift "Kosten/Nutzen-Rechnung" mit der Organisation und Arbeitsweise des BRs befassen.
Es könnte sich z.B. herausstellen, dass sich Eure Teilfreistellungen in dieser Form als unzweckmässig erweisen. Oder dass bestimmte, immer wiederkehrende Abläufe, besser und vor allem effektiver abgewickelt werden können.
Erstellt am 10.01.2007 um 22:25 Uhr von Heini
Die Betriebsratsarbeit eines Betriebsratsmitgliedes beschränkt sich nicht nur auf die Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrates. Dabei ist es unerheblich ob Mitglieder des BR gem.: § 38 BetrVG freigestellt wurden. Jedes Betriebsratsmitglied entscheidet für sich ob es notwendig ist sich für seine Betriebsratsarbeit freizustellen. Dabei bedarf es keine Genehmigung vom Arbeitgeber, einem Vorgesetzten, dem Betriebsrat oder dem Betriebsratsvorsitzenden.
Das Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Das Betriebsratsmitglied muss sich weder persönlich noch schriftlich beim Vorgesetzen abmelden.
Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraus-
sichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art
der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Möglichkeit zu geben die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden.