@ Paula
Nun ich behaupte das ja nicht weil ich mal eine Behauptung aufstellen möchte*lächel*, sondern habe nur das wiedergegeben, was meine Kollegin auf einem extra für Betriebsräte gemachtes Seminar gelernt hat. Dort war auch ein Anwalt und ich gehe davon aus, das dieser auch weiß wovon er redet.
Wie gesagt, ich habe sie eben nochmals gefragt und es auf den Sachverstand verstärkt.
Die Erklärung der Haftung mit Privatvermögen war für eine Nachfrage gedacht, die gestellt wurde.
Wollte deshalb dies nochmals allgemein erläutern.
Wie gesagt, gibt es meistens bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes weniger Probleme, aber wie wölfchen oben schon schrieb, gibt es aber auch da Ausnahmen...
Wo das genau geschrieben steht, hab ich meine Kollegin gefragt, sie sagt, die Begründung wurde teilweise aus dem BGB abgeleitet.
Aus dem Seminarordner:
Bei Haftung aus unerlaubter Handlung durch die die Beschlussfassung des Betriebsrates haften nach den §§ 830,840 BGB nur die Mitglieder, die dem rechtswidrigen Beschluss zugestimmt haben.
( Definition unerlaubter Handlung im Bezug auf die angesprochenen Themen müßte man natürlich individuell erarbeiten...ist klar)
Natürlich ist dies nur ein Ausschnitt
Und egal wie wir hier weiterdiskutieren, was ja auch mich weiterbringt... haben wir ja auch gelesen, dass es so oder so kommen kann und nichts ausgeschlossen ist...
Noch zu bemerken, in den größten also fast allen Teilen, wird der Betriebsrat natürlich von der Haftung ausgeschlossen, da dies sonst seine Arbeit beeinträchtigen würde....!!
Auch aus dem Ordner:
Haftung des Betriebsrates aus unerlaubter Handlung:
§§823Abs.1, Abs.2, 826 BGB
Der Betriebsrat als Organ ist nicht deliktsfähig
Seine partielle Rechtsfähigkeit bezieht sich auf die ihm durch das BetrVG eingeräumten Rechtspositionen.
Hierzu zählt nicht die Begehung unerlaubter HAndlungen.
!!! Haftung für Schadensersatzansprüche wegen der weitgehenden Vermögenslosigkeit des Betriebsrates ´praktisch´( aber nicht vollkommen) ausgeschlossen.!!!
* Eine Schadenersatzpflicht des Betriebsratsmitglieds kann in Betracht kommen, wenn das einzelne Mitglied absolute Rechtsgüter im Sinne des §823 Abs.1, Abs.2 schuldhaft verletzt hat.
Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 79BetrVG
Verstoß gegen die Friedenspflicht nach § 74 Abs2 BetrVG
Verstöße gegen den Bestimmungen, die dem Betriebsrat eine Schweigepflicht zu Gunsten des AN auferlegen:
+ § 82 Abs 3, § 83 Abs 1, § 99 Abs 1 S.3, § 100 2Abs. 2 S. 5, § 75 Abs 1 BetrVG.
In Betracht kommt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB
!!! Der Arbeitgeber oder die Belegschaft haften nicht für unerlaubte Handlungen des Betriebsratsgremiums.
Noch etwas gefunden!!
Kostenverursachung ohne wirksame Betriebsratsbeschluss:
Nichtige Beschlüsse haben keine Rechtswirkung.
Die Unwirksamkeit eines Beschlusses kann durch einen ordnungsgemäßen späteren Beschluss des Betriebsrates geheilt werden.
!!!! Kostenrisiko trägt der Betriebsrat!!!
Also auch dies soll nur dazu dienen, offen zu legen, dass es da sehr viele Seiten gibt...