Erstellt am 09.01.2007 um 07:15 Uhr von AO
Hallo Miparix!
Gilt bei Euch kein TV?
Wenn ja dann kann der BR gar keine BV zu einer AZ treffen, es sei denn diese verbessert die TV-Regelungen. Dann aber - denke ich - kann die normale Verfahrensweise für BVen angewandt werden.
AO
Erstellt am 09.01.2007 um 07:35 Uhr von Miparix
Wir sind nicht Tarifgebunden...
Erstellt am 09.01.2007 um 09:53 Uhr von paula
in welche richtuing sollen denn die änderungskündigungen gehen? wegen der arbeitszeit. und warum entlassungen?
Erstellt am 09.01.2007 um 10:01 Uhr von Angi1
Hallo Miparix,
zu Änderungskündigungen siehe § 2 und § 4 KSchG.
MfG
Angi1
Erstellt am 09.01.2007 um 10:34 Uhr von AO
ArbZG wobei Dich der § 10 nur sekundär beschäftigen dürfte!
Ansonsten gilt hier privates Vertragsrecht und der AG kann mit jedem AN einen separaten Vertrag schliessen. Das gilt natürlich auch für die "gerechtere" Entlohnung für die geleistete Arbeit! ;-)
Ansonsten solltet Ihr doch mal nachforschen, ob Euer AG nicht doch in einem AG-Verband organisiert ist.
Inwieweit ein Verweis auf einen TV im Arbeitsvertrag Gültigkeit hat und wie man diesen daraus resultierenden Anspruch einfordern kann, könnte Dir wohl ein AR-Anwalt besser erklären!!
AO