Erstellt am 08.01.2007 um 12:28 Uhr von packer
moinsen mic,
musste ne hausaufgabe machen und das sind die fragen?
über den kündigungsschutz findest du hier in alten beiträgen ne ganze menge. einfach links ins feld stichwort/problem suchen eingeben.
der grundlegendste unterschied zwischen mitbestimmung und mitwirkung ist der, daß der betriebsrat die durchsetzung seiner mitbestimmungsrechte aus dem BetrVG vor gericht einklagen kann. bei nichtachtung der mitbestimmungsrechte kann dem arbeitgeber von gerichtsseiten auch ein zwangsgeld aufgegeben werde.
Erstellt am 08.01.2007 um 12:30 Uhr von Angi1
Hallo Mic,
siehe dazu § 15 KSchG und § 103 BetrVG.
MfG
Angi1