Erstellt am 07.01.2007 um 21:48 Uhr von Kölner
@ali1
Mit der Hilfe der Gewerkschaft ein "§ 23 BetrVG-Verfahren" einleiten?
Erstellt am 07.01.2007 um 22:15 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
gleich mit dem Holzhammer ?Nicht erstmal nachfragen warum die vorgeschriebene 1/4 Jährliche Betriebsversammlung nicht stattgefunden hat ?
Erstellt am 07.01.2007 um 22:17 Uhr von Kölner
@Bergmann
ali1 sucht leider einen Weg in den BR...da muss er die "Harte Tour" gehen.
siehe auch ali1 in älteren freds...
Erstellt am 07.01.2007 um 22:28 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
%-) verstanden !
Erstellt am 07.01.2007 um 22:31 Uhr von Heini
Die Durchführung von Betriebsversammlungen ist im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben, siehe auch §§ 42-46 BetrVG.
Auf Wunsch des Arbeitgebers oder mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer ist der Betriebsrat verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
Sofern im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind, muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
Das verweigern des abhalten von Betriebsversammlung stellt eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Betriebsrats da.
Gem.:§ 23 Abs.1 BetrVG haben
mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer,
der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Möglichkeit beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen.
Erstellt am 14.01.2007 um 23:18 Uhr von Kölner
@Heini
Mal wieder eine Originalkopie aus: http://www.info-arbeitsrecht.de/Arbeitsrecht_Betriebsverfassun/Betriebsversammlung/betriebsversammlung.html
Wahnsinn...