Erstellt am 13.12.2006 um 16:57 Uhr von Socke
schöne Lektüre :-)
Sechster Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
BetrVG § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer...
2. die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des
Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in
§ 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der
Einigungsstelle (das tut richtig weh!), der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen
Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen
Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört,...
Erstellt am 13.12.2006 um 19:31 Uhr von Mona-Lisa
@scotti,
hast du mal im § 107 BetrVG Fitting nachgelesen, wieviel Mitglieder ein WA höchstens haben darf?
ganz interessant, Rd. 3
Erstellt am 13.12.2006 um 21:33 Uhr von Kölner
@scotti
Darf ich Dich bitten, mir diese aktuelle Rechtsprechung zu nennen?
Danke
Erstellt am 14.12.2006 um 20:21 Uhr von scotti
ich werde mich bei unserem GBA nach der Rechtlichen Grundlage erkundigen. LG Chris