Erstellt am 06.12.2006 um 08:36 Uhr von pit47
Hallo diefragende,
die Frist beginnt am Tage nach dem Zugang der Mitteilung des AG beim BR, der Zugangstag ist nicht mitzurechnen. (siehe auch Kommentar von Däubler Rn 170 zu § 102 BetrVG)
Erstellt am 06.12.2006 um 10:27 Uhr von diefragende
@pit47
danke für deine schnelle antwort. habe däubler leider nicht zur hand. es wäre lieb, wenn du mir kurz den auszug schreiben könntest.
DANKE :-)
Erstellt am 06.12.2006 um 10:30 Uhr von Catweazle
Däubler, § 102 Rnd-Nr. 170
Der Widerspruch des BR muss ebenso wie die Bedenken (Rn. 158) innerhalb einer Woche gegenüber dem AG erhoben werden (Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1; vgl. Checklisten Fristenbestimmung und ordnungsgemäße Beschlussfassung des BR vgl. DKKF-Bachner, § 102 Rn. 7, 8). Für die Fristberechnung gelten die §§ 187, 193 BGB. Die Frist beginnt am Tage nach Zugang der Mitteilung des AG beim BR; der Zugangstag ist nicht mitzurechnen. Der Widerspruch muss also an dem Wochentag der folgenden Woche beim AG eingehen, der in seiner Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem beim BR die vollständige Mitteilung des AG einging. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 193 BGB). Für den Fristablauf am letzten Tag der Frist kommt es nicht darauf an, wann die Personalabteilung Dienstschluss hat. Vielmehr endet die Frist immer erst um 24 Uhr (BAG 12. 12. 96, AiB 98, 112 mit Anm. Hinrichs; a. A. noch die Voraufl.).
Erstellt am 06.12.2006 um 15:19 Uhr von hgowl
Hallo, diefragende,
der Catweazle hat da schon Recht mit seinen Ausführungen.
Kürzer geht es aber mit den §§ 187 und 188 BGB (Fristbeginn und Fristende)
mfg
hgowl