Erstellt am 04.12.2006 um 21:03 Uhr von Jube
Kahtarina,
generell gilt (egal welcher) Urlaub oder (jede) Krankheit als vertretungswürdig.
Erstellt am 04.12.2006 um 21:27 Uhr von Heini
Die Elternzeit eines Betriebsratsmitglieds führt weder zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG noch zwangsläufig zu einer zeitweiligen Verhinderung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Das Betriebsratsamt eines Betriebsratsmitglieds endet nicht nach § 24 Nr. 3 BetrVG wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit. Denn das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten.
Erstellt am 05.12.2006 um 16:20 Uhr von Katharina
Hallo,
Ihr habt mir schon ein bisschen weiter geholfen. Bedeutet dies, daß dieses BR-Mitglied eingeladen werden kann oder muß es eingeladen werden ?
Vielleicht kann mir hier noch jemand weiterhelfen. Danke.
Erstellt am 05.12.2006 um 16:27 Uhr von Kölner
@Katharina
Ich würde es mit Ramses II halten!
Entweder bist Du nett und fragst das "BRM in Elternzeit", oder Du lädst ein Ersatz-BRM und wartest auf ein gegenteiliges Geschrei des "BRM in Elternzeit".
Erstellt am 05.12.2006 um 16:57 Uhr von betriebsratten
Ramses II...Kompetent wie immer :-)
@ Katharine...greif zum äußersten Mittel jedes Betriebsrates....Rede mit dem Betroffenen *lach
Frag Ihn doch einfach wie ers halten will: Wenn er kommen will hat er das Recht und die Pflicht, wenn er nicht kommen will, wird ein Ersatz geladen. Vielleicht lässt sichs ja für die Zukunft insgesamt regeln