Erstellt am 04.12.2006 um 13:59 Uhr von TinaFeger
Ja woti,
natürlich hast Du dazu kein Recht. Gesellschaftervertrag geht Dich schon mal gar nichts an (er betrifft ja nur die Inhaber der Firma und hat nichts mit dem Rechtsverhältnis zwischen Dir/den AN und dem AG zu tun) und bezüglich des GF-Vertrages sehe ich aufgrund der Stellung ebenfalls schwarz.
Erschreckend finde ich aber, dass Du überhaupt auf die Idee kommst, Anspruch auf Einblick in den Gesellschaftervertrag zu haben. Ich würde sehr gerne erfahren, wie Du darauf kommst und welchen Zweck das haben soll.
Erstellt am 04.12.2006 um 14:10 Uhr von woti
mich hat ein Kollege angesprochen ich müßte zur Betriebsübernahme alle Verträge einsehen ich muß dazu sagen ich bin seit kurzen erst in diesem Amt (Vorsitzende hat unsere Firma verlassen) und ich versuche jetzt so schnell als möglich eine rechtliche Grundlage zu finden das unseren Kollegen im Nachgang keine Nachteile erwachsen
Erstellt am 04.12.2006 um 17:02 Uhr von Rolli
Hallo Woti, Du hast recht
1. Information Lt. § 106 Abs.3 Ziffer 10 BetrVG
( über den Stand der Verhandlungen bezüglich der geplanten Verschiebungen
der Gesellschafteranteile ) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Abs. 3
gehören z.B. auch Managementkonzepte wie geplante Inhaberwechsel, die
Übertragung der Kapttalanteile sowie Gesellschafterwechsel und damit
verbundene Änderungen der UN-Politik.
Wird ein Teil des Betriebsvermögens veräußert, kann auch der BR die Vorlage der Verträge gem. § 80 Abs. 2 verlangen, um festzustellen, ob ein MBR besteht.
2. Auch müssen die Informationsrechte Lt. Umwandlungsgesetz beachtet werden.
§ 5 Abs.3 sowie § 126 Abs. 3
Der Vertrag oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilinhaber jedes beteiligten Rechtsträgers, die gem. § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Übernahmevertrag beschließen soll, dem zuständigen BR dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
- Die Eintragung ins Handelsregister darf nur erfolgen, wenn hierüber ein schriftlicher Nachweis erbracht wird. § 17 Abs. 1
Wir hatten auch eien Inhaberwechsel. Den neuen Vertrag hat er uns in Ablichtung überlassen. Wir haben den Erhalt schriftlich bestätigt.
Gruss ....
Erstellt am 04.12.2006 um 19:39 Uhr von Kölner
Im Zweifel über das Handelsregister beim Amtsgericht!