Erstellt am 02.12.2006 um 13:34 Uhr von Spike
Hallo von ingrich
IG-Metall Wahlleitfaden vereinfachtes Wahlverfahren
"Jedoch hat der Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem AG die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahren zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb zwischen 51 und 100 wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel tätig sin §14 Abs. 5 BetrVG
ein solche Vereinbarung ist aber nicht erzwingtbar,sondern kann nur freiwillig zustande kommen."
gruß Spike
Erstellt am 02.12.2006 um 13:48 Uhr von ingrich
ist die Einladung somit okay und wir machen nach der Wahl des Wahlvorstandes mit dem AG aus, welches Verfahren angewandt wird oder kann der AG die ganze Aktion für nichtig erklären?
Erstellt am 02.12.2006 um 14:24 Uhr von Spike
Bin auch Anfänger
Habe nur den Leitfaden
"Die Vereinbarung muss ausdrücklich bzw. konkludent geschlossen werden; das Schweigen des Arbeitsgebers auf einer Betriebs- oder Wahlversammlung reicht nicht aus. Auch der Wahlvorstand, der zunächst nach §14a Abs.1 BetrVG auf einer ersten Wahlversammlung im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens gewählt wurde und sodann feststellt, dasss mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind, kann die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber schließen. Wird das Vereinfachte Wahlverfahren vereinbart, kommt ausschließlich die Mehrheitswahl zur Anwendung. Wenn die Vereinbarung nicht zustande kommt, muss das normale Wahlverfahren durchgeführt werden mit der Möglichkeit der Mehrheits oder Verhältniswahl (Listenwahl).
Erstellt am 02.12.2006 um 16:03 Uhr von Fayence
ingrich,
nun mal ganz langsam! Zunächst einmal kann doch nur zur Wahlversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen werden. Und NUR dem Wahlvorstand obliegt die Durchführung der Wahl!
Dieser hat dann die Wahl ohne zeitliche Verzögerung einzuleiten. Dazu gehören - Feststellung der wahlberechtigten Arbeitnehmer - hier muss der AG Auskunft geben-, Erstellung eines Wahlausschreibens inkl. Wählerliste INKLUSIVE der Festlegung des Wahltermins etc. pp.. Siehe Wahlordnung.
Und erst in Kenntnis der Anzahl "Wahlberechtigte AN" entscheidet sich die Möglichkeit "Normales oder Vereinfachtes Wahlverfahren"! Seid Ihr 51-100 wahlberechtigte Arbeitnehmer kann sich der Wahlvorstand mit dem AG auf eine Wahl nach dem vereinfachten Wahlverfahren einigen.
Falls Ihr im "Normalen Wahlverfahren" wählen könnt, kann ich Euch nur dazu raten! Der Name "Vereinfachtes Wahlverfahren" führt gewaltig in die Irre; bezieht sich diese Bezeichnung vor allem auf die stark verkürzten Fristen.
Und noch etwas. Wenn Ihr von einer gewerkschaftlichen Unterstützung Gebrauch machen könnt, tut dieses!
Erstellt am 03.12.2006 um 00:27 Uhr von Heini
ingrich,
-----Warscheinlich sind wir ca. 55 Angestellte ( Vorstände und leitende Angestellte mitgerechnet )------
Leitende Angestellte zählen bei der Berechnung der Betriebsgröße für eine Betriebsratswahl nicht mit, dürfen weder wählen noch gewählt werden. Nachstehende Adresse findest Du eine Checkliste die bei der Zuordnung von leitenden Angestellten hilft. Vieleicht kommst Du nach Abzug der LA auf 50 Mitarbeiter, dann wäre ja alles klar.
http://66.102.9.104/search?q=cache:lY5juwjVg4YJ:www.lexisnexis.de/downloads/brwcl008.rtf+Betriebsratswahl+leitende+Angestellte&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=4&lr=lang_de