Erstellt am 01.12.2006 um 09:17 Uhr von Angi1
Hallo Gerdi,
wenn deine Kollegin dadurch Teilzeit arbeitet schau dir § 8 TzBfG an
bei Vollzeit vermute ich dass der AG nach rechtzeitigem Hinweis (1 Monat vorher) sich wieder auf den Arbeitvertrag berufen kann, wenn er dies mit betrieblichen Gründen belegt.
MfG
Angi1
Erstellt am 01.12.2006 um 10:06 Uhr von Gerdi
Hallo Angi
ich glaube ich hab mich etwas ungeschickt ausgedrückt.
Die Kollegin arbeitet 120 Stunden im Monat. Diese Stunden sollen weder verringert noch erhöht werden. Er will der Kollegin nur nicht mehr Explizit an diesen beiden Tagen freigeben.
Diese beiden Tage jedoch, nimmt die Kollegin bereits seit mehr als 5 Jahren. Der AG hat niemals etwas dagegen gesagt noch geschrieben. Er hat es stillschweigend geduldet und kein Freiwilligskeitsvorbehalt formuliert . Im Arbeitsvertrag ist nicht geregelt an welchen Wochentagen die Kollegin arbeiten soll/muss. Lediglich die 120 Std. sind festgehalten. Aber ich denke, selbst wenn im Arbeitsvertrag bestimmte Arbeitstage vorgesehen wären würde das nichts an einer betrieblichen Übung ändern.
Jetzt habe ich gelesen, dass wenn der AG 3 Jahre hintereinander das duldet solch eine Praxis in eine betrieblich Übung übergeht und eben nur durch eine Änderungskündigung rückgängig zu machen ist.
Ist das so richtig oder kann nicht von einer betrieblichen Übung ausgegangen werden.
MfG
Gerdi
Erstellt am 01.12.2006 um 12:21 Uhr von Angi1
Hallo Gerdi,
bei der Verteilung der wöchentlichen AZ auf die Wochentage habt ihr als BR ein MBR nach §87 Abs. 1 P.2
im Fitting dazu unter § 87 RN 106
Mitzubestimmen hat der BR auch bei der Ausgestaltung eines "rollierenden Systems" der Arbeitszeiten, nach dem die arbeitsfreien Tage in verschiedenen Wochen auf verschiedene Wochentage gelegt werden.
Jetzt ist euer Verhandlungsgeschick gefragt. Wenn der betriebliche Ablauf nicht gestört wird und die Kollegen sich nicht beschweren, sehe ich keine Gründe dies zu ändern.
In den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingen habe ich unter "Betriebliche Übung" folgendes gefunden:
"Die betriebliche Übung ist im Gesetz als Möglichkeit eine betriebliche Altersversorgung einzurichten, genannt. Von betrieblicher Übung kann gesprochen werden, wenn der AG über längere Zeit durch gleichmäßiges Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsleistungen zusagt, oder dass er bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen gewährt. Zahlt z.B. ein AG seit vielen Jahren allen Arbeitnehmern, die in den Ruhestand treten, eine Altersrente, so haben auch die noch aktiven Arbeitnehmer bei Eintrittin den Ruhestand einen derartigen Anspruch. Der AG kann die Entstehung einer betrieblichen Übung durch einen eindeutigen und ausdrücklichen Freiwilligskeitsvorbehalt vermeiden."
MfG
Angi1
Erstellt am 01.12.2006 um 12:44 Uhr von Angi1
Hallo Gerdi,
zu "betrieblicher Übung" im Internet gefunden
"Lediglich Fragen aus dem unmittelbaren Betriebsablauf sowie der Betriebsordnung können keine betrieblichen Übungen sein. Sie unterliegen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. So kann der Arbeitnehmer nicht aus einer Arbeitzeit ab 9.00 Uhr morgens ableiten, dass eine neue Anweisung ab 8.00 Uhr sbsolet ist, weil die alte Anfangszeit seit Jahren gilt und eine betriebliche Übung darstellt. "
MfG
Angi1
Erstellt am 01.12.2006 um 14:34 Uhr von Gerdi
Angi
Danke
Da hab ich wohl einiges Missverstanden.
Gruß
Gerdi
Erstellt am 01.12.2006 um 15:59 Uhr von Fayence
Ich möchte Euch ja nur sehr ungern demotivieren...
Ich würde sagen, dass der AG von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen kann. Mehr dazu findet Ihr in diesem Thread: 10403