Erstellt am 30.11.2006 um 10:11 Uhr von Nemet
@bianka
Triftige Gründe müssen vorliegen
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nicht generell, sondern immer dann, wenn ein so genannter triftiger oder "anzuerkennender" Grund vorliegt. Triftige Gründe gibt es allerdings viele: Versetzung oder Wechsel des Vorgesetzten, Änderung der Aufgaben, Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens, Fusionen, Umwandlung der Rechtsform des Unternehmens, Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber, Fort- oder Weiterbildung oder eine geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr. Auch schon mit dem Ende der Probezeit liegt ein triftiger Grund vor.