Erstellt am 28.11.2006 um 07:39 Uhr von Lotte
Gerdi,
m.E. ist es so, dass der AG, da Ihr die Vereinbarung unterschrieben habt, durchaus so verfahren kann wie er es gemacht hat.
1. Für die Versicherung ändert sich ja erstmal nichts, Beitragszahler ist wahrscheinlich erstmal der AG, der sich aber von den AN das Geld zurückholt, ähnlich wie beim Jobticket, dort ist auch der AG primär Beitragszahler und der AN sekundär.
2. An Euren Verträgen ändert sich m.E. auch nichts, es sei denn die Beitragshöhe ändert sich, aber das ist doch nicht der Fall, oder? Wer die Beiträge zahlt ist ja für den Vertrag erstmal egal, vor allem, da ja der AG primär Beitragszahler bleibt.
3. erübrigt sich dann
Erstellt am 28.11.2006 um 08:00 Uhr von Gerdi
Danke Lotte
für die superschnelle Antwort.
Erstellt am 28.11.2006 um 09:19 Uhr von Fayence
STOPP!
Ob sich hier irgendetwas an dem Vertrag geändert hat, kann aufgrund der gemachten Angaben doch gar nicht beurteilt werden. Es macht einen Unterschied, ob eine betriebliche Altersvorsorge AG finanziert wird oder z.B. über eine Entgeltumwandlung.
Gerdi,
Ihr solltet Euch mit diesem Thema noch einmal ZWINGEND auseinandersetzen!!!! Lasst Euch durch einen Anwalt beraten.
Erstellt am 28.11.2006 um 09:33 Uhr von Lotte
Fayence,
und wer bezahlt die Anwaltskosten? ;-)
Natürlich macht es einen Unterschied, aber am Vertrag ändert sich m.E. doch nichts, wenn sich lediglich die Zahlungsmodalitäten ändern, die sich ja eventuell auch gar nicht ändern?
Als erstes würde ich mich mal an die Versicherung wenden und mich dort beraten lassen. Wir haben ein ähnliches System und die Versicherung ist immer gerne bereit, einen (auch kompetent) zu beraten. Bei uns gibt es außerdem eine Fachfrau im Betrieb, die sich nur um AV kümmert, vielleicht habt Ihr auch so etwas?
Und wenn jemand eine Rechtschutzversicherung hat, dann sollte er sicherlich mal den Anwalt aufsuchen.
Erstellt am 28.11.2006 um 09:56 Uhr von Fayence
Lotte,
da weder Dir noch mir der konkrete Inhalt dieser Vereinbarung bekannt ist, halte ich eine Aussage wie "am Vertrag ändert sich m.E. doch nichts" für wirklich fahrlässig! Je nach Vertragsgestaltung ist es eben NICHT egal, wer die Beiträge zahlt!
Mehr dazu hier: http://www.rententips.de/rententips/betrieb/index.php
Gerdi,
habt Ihr eine BV "Betriebliche Altersversorgung" abgeschlossen?
Erstellt am 28.11.2006 um 11:55 Uhr von Gerdi
@Fayence
Nein, eine BV besteht darüber nicht.
Im Januar 2003 wurden vom AG Anträge zur Altersvorsorge an die Belegschaft ausgegeben. Viele Kollegen haben den Antrag ausgefüllt da ja der AG die Beiträge übernimmt (ist ja eigentlich auch ne gute Sache).
Ich schreibe hier mal die ganze Vereinbarung!!
Vereinbarung
zwischen der Firma xxx
und
Hr. xxx
wird folgendes Vereinbart:
1. Die seit Monaten anhaltende negative Umsatzentwicklung und der dadurch verbundene ertragseinbruch zwingen uns, die Personalkosten drastisch zu reduzieren. In Abänderung des Arbeitsvertrages vom 10.06.1980 finden die für den Einzelhandel in Baden-Württemberg geltenden Tarifverträge ab sofort keine Anwendung mehr.
2. Das Urlaubsgeld beträgt im Jahre 2006 Euro xxxx, das Weihnachtsgeld Euro xxxx brutto. Bei beiden Leistungen handelt es sich jeweils um freiwillige Sonderzuwendungen, auf die auch bei mehrmaliger Gewährung hintereinander kein Rechtsanspruch besteht.
3. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab dem 01.01.2006 bei im übrigen gleichbleibenden monatlichen Bezügen 40 Std. bei Vollzeitbeschäftigung.
4. Die jährlichen Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge werden durch den Arbeitnehmer entrichtet. Zur Wahrung der steuerlichen- und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen werden die jährlichen Beiträge der Höhe nach vom verbliebenen Weihnachtsgeld gewandelt.
5. Der Jahresurlaub wird auf 37 Arbeitstage festgelegt.
6. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen o.g. Arbeitsvertrages. Alle übrigen bestimmungen des Arbeitsvertrages bleiben unberührt.
Bitte keine Schelte wie sowas unterschrieben werden kann.
Es stand die Existenz unserer Firma auf dem Spiel. Da macht man eben Zugeständnisse.
Gruß
Gerdi
Erstellt am 28.11.2006 um 13:23 Uhr von Fayence
Gerdi,
mir scheint, als ob bei Euch einiges im Argen liegt. Daher kann mich nur wiederholen! Zieht einen Anwalt zu Rate; da einem Anwalt üblicherweise daran gelegen ist, sein Honorar zu erhalten, wird er Euch schon auf die Beine helfen, unter welchem Aspekt die Kostentragung beim AG beantragt werden soll.
Erstellt am 28.11.2006 um 13:52 Uhr von Lotte
Fayence,
findest Du nicht, dass dies Individualrecht ist?
BAG v. 29.07.2003 - 3 ABR 34/02
"1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, welcher Personenkreis begünstigt und welcher Durchführungsweg beschritten werden soll. Auch die Auswahl des Versorgungsträgers steht wegen des engen Zusammenhangs mit dem Finanzierungsaufwand und dem Risiko des einstandspflichtigen Arbeitgebers in dessen alleiniger Entscheidung."
Erstellt am 28.11.2006 um 14:07 Uhr von Fayence
Lotte,
was sollte einen BR daran hindern, über den Abschluss einer freiwilligen BV "Betriebliche Altersversorgung" nachzudenken und sich dazu anwaltlich beraten zu lassen? In diesem Zusammenhang könnten und sollten betriebliche Gegebenheiten erörtert werden...
Auch hat ein BR die Einhaltung bestehender Gesetze, TARIFVEREINBARUNGEN zu kontrollieren. Auch in diesem Zusammenhang werfen die letzten Informationen von Gerdi doch einige Fragen bei mir auf.
Möchtest Du noch mehr Argumente bzgl. meiner Empfehlung "anwaltliche Beratung" durch den BR? ;-) Ob über den 40er oder 80er oder als Inhouse-Schulung ist mir dabei ziemlich egal!
Erstellt am 28.11.2006 um 23:22 Uhr von Kölner
@Fayence
Individularechtlich bleibt bei dieser Sache die Frage "ob oder ob nicht"!
Kollektivrechtlich wird die Art und der Zugang zur betrieblichen Altersversorgung für die AN geregelt...
@Lotte
So freiwillig ist die BV zu dem Thema nicht; vor allem dann nicht, wenn es um einen tariflichen Lohn geht.
Erstellt am 28.11.2006 um 23:49 Uhr von Lotte
Kölner,
aber wenn ein Tarifvertrag ohne Öffnungsklausel nach BetrAVG § 17 (5) besteht, nützt auch die beste BV nichts, denn die wäre dann genauso nichtig wie die von den AN unterschriebenen Vereinbarungen, oder?
Gerdi,
dann wäre es ja jetzt spannend zu wissen, ob ein TV besteht und ob es eine Öffnungsklausel gibt?