Erstellt am 24.11.2006 um 10:05 Uhr von Barbara
Hallo,
ein Arbeitsvertrag ist nicht an eine schriftform gebunden. Auch mündlich abgeschlossener AV ist wirksam.
Der AG ist seiner Pflicht , die sich aus dem NachwG ergibt nicht nachgekommen. Hier können für den AG Beweisnachteile entstehen, wenn es zum Streit um Arbeitsbedingungen kommt.
Der AN braucht sich da keine Sorgen machen.
Erstellt am 24.11.2006 um 10:25 Uhr von Barbara
Ramses,
NachwG §2 Abs.1 " Der AG hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auzuhändigen."
Egal ob der AV mündlich oder nur durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen wurde.
Bei dir vermute ich hier irgendwie eine Fangfrage :-)))
Erstellt am 24.11.2006 um 11:21 Uhr von Rattle
hallo,
mit dem nachweisgesetz hat sich die frage erledigt, ich danke euch.
hier die quelle:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urt. vom 17.05.2001, 5 (3) Sa 45/01
Nach § 2 Abs.1 NachwG (Nachweisgesetz) muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedigungen aushändigen (Arbeitsnachweis). Mit der Frage, ob ein rechtsverbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, hat ein solcher Arbeitsnachweis nichts zu tun, d.h. ein Arbeitsvertrag kann auch "per Handschlag" abgeschlossen werden.
mfg
Erstellt am 24.11.2006 um 11:28 Uhr von Barbara
Wusste ich´s doch:-)
Ob der AG verpflichtet war 1995 die Arbeitsbedingugngen schriftlich zu fixieren weiss ich nicht.
Ist aber, denk´ich für den Kollegen ohne Bedeutung, da die Verträge laut BGB § 305 (seit 1.1.1900 ) an die Schriftform nicht gebunden sind und trotzdem wirsam.
Ausgenommen vielleicht Darlehnvetrtäge und befristete Arbeitsverträge, da es seit 1900 ein paar Änderungen gegeben hat.
Und... Ramses hat bestimmt noch eine Fangfrage.
Man ( Frau) kann nur dazu lernen.