Erstellt am 23.11.2006 um 16:21 Uhr von w-j-l
Jede Kündigung bedarf der Anhörung des BR.
Schreib doch mal näheres.
Ich meine gelesen zu haben, dass Änderungskündigungen zum ausschließlichen Zweck der Gehaltskürzung unzulässig sind.
Erstellt am 23.11.2006 um 16:54 Uhr von Harry Grischna
Änderungskündigungen sind Kündigungen. Es gilt der entsprechende § aus dem Betriebsverfassungsgesetz (102). Also keine Zustimmung des BR nötig; aber Unwirksam , wenn keine Anhörung des BR erfolgte und die Betroffenen Kündigungsschutzklage einreichen. (Frist beachten)
Ihre Verträge können Beschäftigte allerdings in Einvernehmen mit dem AG ändern wie sie wollen.
Falls ein Tarifvertrag gilt, ist für die tatsächliche Praxis dann dieser zu beachten.
Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Lage der Arbeitszeit, ihrer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung (§87BetrVG), aber nicht beim Umfang.
Erstellt am 23.11.2006 um 20:02 Uhr von Heini
Eine Änderungskündigung ist ein Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses und ein Angebot einer Einstellung für ein neues Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen. Hier ist jeweils, also bei der Kündigung und bei der Einstellung der BR gem. BetrVG zu beteiligen.
Die Betroffenen sollten die Änderungskündigung unter Vorbehalt annehmen und vom Arbeitsgericht überprüfen lassen. Hier könnte der AG mit dem Grund der Änderungskündigung Probleme bekommen. Bin auch der Meinung wie w-j-l, das Änderungskündigungen die nur zum Zweck ein Gehaltskürzung ausgesprochen werden, unzulässig sind.