Erstellt am 20.11.2006 um 09:56 Uhr von pit47
Hallo,
die AU-Bescheinigung gilt für 24 Stunden am Tag.
Der Kollege hat Anspruch auf Wegegeld, wenn seine Teilnahme an der Sitzung begründet ist.
Weitere Ansprüche hat er nicht, da er ja Lohnfortzahlung bei Urlaub und Krankheit hat.
Erstellt am 20.11.2006 um 09:57 Uhr von Rollie
Welche Notwendigkeit gibt es, das die Kollegen während ihres Urlaubs bzw. der Krankheit an der Sitzung teilnehmen, wenn ihr doch Ersatzmitglieder habt, die diese Aufgabe übernehmen können und sollten ?
Weshalb sollten Überstundenzuschläge bezahlt werden ? Die Mitarbeiter könnten ihre Mehrstunden ja genausogut auch zu einem anderen Zeitpunkt wieder abbauen. Mir erschleicht sich der Verdacht, das hier versucht wird, durch die unnötige Teilnahme bewußt Überstunden zu schieben, um dabei auch noch Zuschläge mit abzusahnen.
Als AG würde ich mich vermutlich ggf. weigern, diese Zeit zu vergüten, da diese ja auch durchaus durch die Ersatzmitglieder abgedeckt werden könnte.
Meines Erachtens schreibt ein Arzt seinen Patienten nicht nur für einen festgelegten Teil des Tages krank.
Erstellt am 20.11.2006 um 11:01 Uhr von Catweazle
BR-Tätigkeit während Urlaub oder Krankheit und Freizeit wird nicht zusätzlich vergütet.
Bei Krankheit gibt es nur den Anspruch auf Wegegeld.
Bei Urlaub gibt es zusätzlich einen Anspruch auf Freizeitausgleich zzgl. Wegezeit weil der Urlaub für die Dauer der BR-Tätigkeit unterbrochen wurde. Das heißt aber nicht dass der Urlaub um diese Zeit eigenmächtig verlängert werden darf. Wegezeit/Wegegeld sind aber strittig wenn das BRM aus einem entfernten Urlaubsort anreist.
Erstellt am 20.11.2006 um 12:31 Uhr von waschbär
Hi, alle
nun meine meinung zum Thema, kennt ja nun fast jeder....
keine Arbeit in der Freizeit oder in einer Erkrankung !
Erstellt am 22.11.2006 um 22:21 Uhr von migu
Hallo,
ich bin 2. Vorsitzender unserer Klinik im BR.
Als Arzt kann ich nur sozusagen "teilkrankschreiben" im Rahmen einer Wiedereingliederung. Diese muss allerdings bei der Krankenkasse beantragt und vom AG genehmigt werden.
Viele Gruesse,
Michael
Erstellt am 25.11.2006 um 14:22 Uhr von Elora.Dana
Die Teilnahme an der BR Sitzung muß jedes Mitglied selbst entscheiden können. Grundsätzlich muß der/die Vorsitz alle regilären BR- Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte einladen. Erst wenn ein Mitglied sich "abmeldet", ist der/die Vorsitz berechtigt den entsprechenden Nachrücker einzuladen.