Erstellt am 15.11.2006 um 19:06 Uhr von Heini
Als stellv. Schwerbehindertenvertreter hast Du den gleichen Kündigungsschutz wie ein Ers Mitgl. des Betriebsrates.
Automatisch als Kandidat bei der Wahl sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Ab dem Ende einer Stellvertretung ein Jahr.
Anfechtungsfrist dieser Wahl drei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Erstellt am 15.11.2006 um 19:32 Uhr von Fayence
Die Geschäftsleitung kann die Wahl NICHT für ungültig erklären!!!!
"Anfechtungsfrist dieser Wahl drei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses."
Leider falsch!
SGB IX §94 Abs.6 Satz 2
"Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden."
BetrVG § 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Erstellt am 15.11.2006 um 20:55 Uhr von Heini
Da hat Fayence recht die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen.