Erstellt am 15.11.2006 um 08:15 Uhr von Fayence
Hallo Stecker,
siehe §78a BetrVg. Der Azubi muss seine Weiterbeschäftigung innerhalb von 3 Monaten vor Ausbildungsende schriftlich verlangen.
http://www.jav.info/JAV-Arbeit/Rechte_und_Pflichten
Erstellt am 15.11.2006 um 09:29 Uhr von Angi1
Hallo Stecker,
als Ergänzung zu dem Beitrag von Fayence:
im Fitting steht zu § 78a RN 20
"Das schriftliche Weiterbeschäftigungsbegehren muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses zugegangen sein." Es muß nicht begründet sein, aber unbedingt schriftlich erfolgen.
MfG
Angi1
Erstellt am 15.11.2006 um 10:34 Uhr von rolfo2
Vorsicht aber: Der AG muss ihn nicht in seinem erlernten Beruf beschäftigen sondern kann ihm auch eine anderweitige Stelle anbieten.
z.B. Industriekaufmann/frau , nach Ausbildung Beschäftigung in der Produktion.
Wenn der AG keine Stelle als Industriekaufmann zur Verfügung hat ist dies rechtens.
Hat er gar keine Stelle zur Verfügung muss er dies im arbeitsgerichtlichen Verfahren beweisen.
Aber mal im Ernst, glaubst du der ehemalige Azubi wird glücklich, wenn er seine Weiterbeschäftigung so erzwingt ??