Erstellt am 13.11.2006 um 19:11 Uhr von Heini
JEDES Betriebsratsmitglied hat für erforderliche Betriebsratsarbeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es dazu nicht. Das Betriebsratsmitglied muss sich lediglich beim unmittelbaren Vorgesetzten abmelden, bevor es den Arbeitsplatz verlässt. Die Abmeldung kann in jeder Form erfolgen. Das Betriebsratsmitglied muss sich weder persönlich noch schriftlich beim Vorgesetzen abmelden.
Laut Bundesarbeitsgericht reicht die Mitteilung des Betriebsratsmitglieds, dass es zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben den Arbeitsplatz verlässt. Des Weiteren sind Ort und voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit anzugeben. Weitere Angaben über Anlass oder Art der Tätigkeit sind nicht erforderlich.
Die Abmeldepflicht dem Arbeitgeber gegenüber hat nicht als Mittel der Kontrolle zu dienen, sondern hat vielmehr den Zweck, dem AG entsprechend die Abwesenheit zu organisieren um Störungen im Arbeitsablauf zu vermeiden. Die Mitteilung der voraussichtlichen Dauer sollen dem Arbeitgeber die nötige Dispositionen ermöglichen. Die Angabe des Ortes dient der Erreichbarkeit des Betriebsratsmitglieds. Um Kontrolle soll es - wie erwähnt - nicht gehen.
Erstellt am 13.11.2006 um 19:49 Uhr von Alter Betriebsrat
Hallo kaijak !
Der Kollege Heini hat breits alles dazu gesagt, nur nach meiner Meinung, fehlt da etwas, was nicht in Gesetztesblättern steht.
Es fehlt an der Lebens und Berufserfahrung des jeweiligen BRM, die ja, wenn es immer wirklich so brandeilig ist, wie Du schreibst, diese ja auch mal walten lassen könnten. Bei Euch muss ja dauern der betriebsverfassungsrechtliche Baum brennen.
Also jetzt auch mal Gesetzestext, die Würdigung aller Umstände vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten,scheint bei Eurem BR nicht angesagt zu sein.
Grüssle und schönen Abend noch
Erstellt am 14.11.2006 um 08:07 Uhr von Tamirasun
Ja, Heini hat es gut zitiert...
Was ich dazu noch sagen möchte, es ist tatsächlich möglich, auf Grund dieses Gesetztestextes fast alle BR-Mitglieder `zusätzlich freizustellen´Gab wohl mal einen Betrieb der dies getan hat.
Was die Kollegen aber dringend beachten müssen, wenn der AG anzweifelt, daß in der Zeit Betriebsratsarbeit gemacht wurde, stehen diese Kollegen in der Beweispflicht!!!
Wenn sie es nicht beweisen können, kann dies auch Folgen haben.
LG