Erstellt am 09.11.2006 um 15:07 Uhr von Lotte
Kriemhild,
einem BRM steht es frei, auch in seinem Urlaub an einer BR Sitzung teilzunehmen oder bei Krankheit, wenn es die Genesung nicht beeinträchtigt.
Frage ist hier lediglich, ob fälschlicherweise zusätzlich ein Ersatzmitglied geladen war?
Erstellt am 09.11.2006 um 15:23 Uhr von Heini
Ist ein Betriebsratsmitglied tatsächlich verhindert, also beispielsweise arbeitsunfähig aber nicht amtsunfähig und will es seinen Verpflichtungen als Mitglied des Betriebsrats nachkommen, so hat es das Recht dazu. In diesem Fall tritt kein Ersatzmitglied an seine Stelle. Das betroffene Betriebsratsmitglied hat dem Betriebsratsvorsitzenden anzuzeigen, dass es das Amt trotz Verhinderung ausfüllen
will. Diese Entscheidungsfreiheit des Betriebsratsmitglieds besteht bei allen tatsächlichen Verhinderungsgründen, wie beispielsweise Urlaub, Elternzeit,
Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG usw.
Diese Wahlfreiheit gilt aber nicht bei rechtlicher Verhinderung.
Die Anfechtung des Beschlusses aus dem genannten Grund wäre somit nicht erfolgreich.
LAG Berlin v. 1.3.2005 – 7 TaBV 2220/04.
Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub
oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.