Erstellt am 09.11.2006 um 09:28 Uhr von Petrus
Euer erster stellvertretender GBR-Delegierter rückt in den GBR nach (vgl §47 (3) BetrVG). Ihr solltet entsprechend einen neuen stellvertretenden Delegierten wählen. Gibt es diesen stellv. Delegierten nicht, müßt ihr einen neuen Delegierten UND den Stellv. neu wählen.
Der GBR *wählt* einen neuen Stellv. GBRV (§ 51 iVm § 26 BetrVG).
Automatisch geht an diesen beiden Punkten gar nichts
Erstellt am 09.11.2006 um 09:34 Uhr von Bergmann
§47 (3) BetrVG :Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
Aus deinen Informationen (wie war das mit der Glaskugel ?) lese ich heraus-
-du bist Ersatzmitglied für diese Person
Also: Du bist Nachrücker für das BRM,also im BR Gremium drin.Das BR Gremium legt den Nachrücker für den GBR fest,du könntest im GBR sein.Soweit so gut, §51 Geschäftsführung ...Wahl Vors. und stellv. Vors. GBR gelten §26
§26 Bei Verlust des Amtes ist unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen !