Erstellt am 07.11.2006 um 20:39 Uhr von harald
mindestens ein virtel der mitarbeiter oder eine im betrieb vertretene gewerkschaft können die auflösung des betriebsrates beim arbeitsgericht verlangen. schafft ihr das????
ansonsten selber kandidieren und beim nächstenmal einen anderen betriebsrat wählen
Erstellt am 07.11.2006 um 22:40 Uhr von Heini
Gem.: § 23 Abs.1 BetrVG
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Schon das vorsätzlich nicht beachten der gesetzlichen Vorgaben, hier die §§ 42 - 46 BetrVG durch den BR, würden schon einen Auflösungsantrag der Arbeitnehmer ausreichend begründen.
Erstellt am 07.11.2006 um 23:07 Uhr von Lotte
ikkeappa,
bevor Ihr einen 23er einleitet, solltet Ihr Euch aber nochmal Gedanken über das Danach machen: gibt es potentielle BR Kandidaten, die ihre Aufgaben besser erledigen können?
Erstellt am 08.11.2006 um 00:12 Uhr von Harry Grischna
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann eine Betriebsversammlung verlangen, wenn ein halbes Jahr keine gemacht worden ist.
Hast Du Kontakt zu der zuständigen DGB-Gewerkschaft?
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§ 43 (4) BetrVG
Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muß der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.