Erstellt am 07.11.2006 um 12:26 Uhr von w-j-l
Also ich erkenne im AGG vorwiegend Individualrechte der AN geregelt.
Ihr könnt natürlich beim AG auf Einhaltung der gesetzlichen Pflichten nach §§11 und 12 AGG hinwirken.
Der BR ist sicherlich, auch wenn es der AG nicht öffentlich bekannt gibt, eine der "zuständigen Stellen" im Betrieb für Beschwerden.
Ihr könnt auch verlangen, dass ggf. Regelungen zur internen Stellenausschreibung AGG-konform gemacht werden.
Ihr könnt auch auf die Einhaltung der Grundsätze des Benachteiligungsverbots (§§6-10) achten, aber das konnte der BR auch schon vorher, ohne das AGG.
Ich kann aber im Gesetz keine Verpflichtung des AG für eine generelle Schulung oder die Einrichtung einer Beschwerdestelle erkennen.
Erstellt am 07.11.2006 um 12:43 Uhr von Fayence
Hallo w-j-l,
und wie interpretierst Du dann die Abs. 1+2 des § 12 AGG sowie den §13 AGG?
Erstellt am 07.11.2006 um 13:03 Uhr von paula
die beschwerdestelle ist durch den AG einzurichten. dies ist eindeutig! der BR ist diese beschwerdestelle nicht.
schulungen sind nicht durchzuführen. der AG muss die mitarbeiter nur entsprechend unterrichten.
Erstellt am 07.11.2006 um 13:28 Uhr von Fayence
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen...
(2) ... Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz1.
paula,
da sollten wir vielleicht einmal diskutieren, was ist eine Schulung und was nicht? :-))
Erstellt am 07.11.2006 um 13:40 Uhr von paula
da brauch ich gar nicht über schulungen zu diskutierten.
der Abs.2 sagt nicht dass der AG wenn er schult seiner verpflichtung nachkommt. das gesetzt sagt aber nicht das dies die einzige form ist wie er dies tun kann. es geht also in dieser norm nur darum, dass eine exkulpation hier legal definiert wird. wenn der AG den Schutz vor benachteiligung in anderer form darstellt muss er darlegen, dass dies hinreichend war. hier hat er evtl. eben ein beweisproblem aber das ist ja risiko des AG
Erstellt am 07.11.2006 um 14:49 Uhr von w-j-l
@Fayence
den §12 Absatz 1 interpretiere ich als Wischi-waschi
Für §12 Absatz (2) Satz 1 reicht eine Rundmail. Satz 2 ist nur erläuternd.
Habt ihr schon mal ans Ende des Gesetzes geschaut, ob ihr hier irgendwelche Bußgeld oder Strafvorschriften für den AG entdecken könnt?
Das einzig Neue an diesem Gesetz sind die Individualansprüche der AN, soweit es das betriebliche Umfeld betrifft.
@paula
"die beschwerdestelle ist durch den AG einzurichten. dies ist eindeutig! "
hast Du eine andere Version des Gesetzes? Ich finde dies Stelle bei mir nicht.
"der BR ist diese beschwerdestelle nicht."
ach!!??
was hältst Du dann von §13(2) AGG in Verbindung mit §§84,85 BetrVG
Der BR ist immer eine Beschwerdestelle für die AN. Auch wenn manche BRe das nicht wahrhaben wollen.