Erstellt am 06.11.2006 um 22:58 Uhr von Scodina
Hallo Matti,
ich empfehle Eurem gesamten BR ein Grundseminar für Betriebsräte beim DGB zu besuchen; dies steht rechtlich zu Euch zu.
Dort lernt Ihr auch, dass NIEMAND das Recht hat, ausser der BR-Vorsitzende, eine Betriebsratssitzung abzubrechen.
Erstellt am 06.11.2006 um 23:02 Uhr von kandesbutzler
und aussagen wie "wir haben jetzt sitzung , sie sind nicht geladen - also raus ..." kommen einem dann ggf über die lippen :-)
Erstellt am 06.11.2006 um 23:07 Uhr von Mona-Lisa
@Scodina,
ein dementsprechender Brief an den "großen Chef" könnte auch Wirkung zeigen.....
Erstellt am 06.11.2006 um 23:37 Uhr von Heini
Der BR sollte sich ein wenig mehr Respekt verschaffen und sich durch entsprechende Seminare bilden. Bei einem geschulten und konsequenten BR hätte die Vorgesetzte es sich nicht gewagt.
Grundsätzlich sollte der BR nur mit der Geschäftsleitung verhandeln und nicht mit irgendwelchen wichtigen Anlagenleiterin, Vorarbeiter, Meister, usw..
Der Betriebsrat sollte der Anlagenleiterin aufzeigen, das wenn sie sich im BR Büro befindet, zu benehmen hat. Benimmt sich eine Person daneben, egal wer ist, rausschmeißen. Platzt jemand zum pöbeln in die BR Sitzung, rausschmeißen.
Der BR hat in seinen Räumlichkeiten das Hausrecht.
Der Betriebsrat bestimmt wann die Sitzungen des BR beginnen und beendet werden und nicht die Geschäftsleitung oder eine Anlagenleiterin.
Ich würde wie folgt vorgehen:
Den Arbeitgeber schriftlich den Vorfall schildern und auffordern dafür zu sorgen, dass künftig Störungen der Betriebsratsarbeit durch die Anlagenleiterin, unterbleiben.
Ändert sich nichts oder der Arbeitgeber reagiert uneinsichtig, sollte der BR einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Solche Pöbelattacken gegenüber dem BR müssen unbedingt unterbunden werden.
Da die Anlagenleiterin mit der Einteilung Arbeitszeiten wohl überfordert ist, sollte der BR ihr helfen.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der Probleme mit der Anlagenleiterin, z.B. hohe Ansammlung von AV Tagen und Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen. Verweigert der AG die Verhandlungen oder werdet ihr euch nicht einig, sollte der BR sich nicht scheuen die Einigungsstelle anzurufen.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte die Arbeitszeiten zu überwachen und mitzubestimmen.
Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Erstellt am 07.11.2006 um 09:35 Uhr von Zardos
Hallo,
lies mal § 119 BetrVG, Behinderung von Betriebsratsarbeit ist bei Strafandrohung verboten.
Gruß
Axel
Erstellt am 07.11.2006 um 10:16 Uhr von Fayence
Matti782,
dem Vorschlag von Heini schliesse ich mich nur eingeschränkt an. Du schreibst leider nicht, mit welchem zeitlichen Vorlauf diese Sitzung angesetzt und der AG darüber informiert wurde. Ungeachtet dessen, ist die Reaktion Eurer Anlagenleiterin nicht korrekt. Darauf würde ich schon eingehen!
Wie plant Ihr Eure Sitzungen denn generell? Da lässt sich im Vorfeld eine Menge Konfliktpotential vermeiden.
Ich würde eines jedoch nicht tun, zeitgleich auch noch ein zweites Fass aufmachen und der Geschäftsleitung mitteilen ", dass der BR aufgrund der Probleme mit der Anlagenleiterin, z.B. hohe Ansammlung von AV Tagen und Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden, es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen."
Erstellt am 07.11.2006 um 11:17 Uhr von Heini
Zardos,
der § 119 BetrVG ließt sich ganz toll, ist aber eigentlich für solche Situation wenig nützlich. Sollte der BR sich dazu durchringen diesen Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, würde ich darauf tippen, dass dieses Verfahren nach kurzer Zeit eingestellt würde. Um mit einem solchen Strafverfahren etwas zu erreich muss schon etwas sehr heftiges geschehen sein. Eventuell würde die Beschuldigte sich durch eine Einstellung des Verfahrens noch bestätigt fühlen und die ganze Sache noch schlimmer treiben.
Sinnvoller wäre es zu prüfen, ob nicht ein Vorgehen gem. § 104 BetrVG möglich wäre.
Hier könnte der BR die Betroffene aufgrund der gesamten Vorfälle abmahnen und im Wiederholungsfall entsprechend vorgehen.
Erstellt am 08.11.2006 um 00:58 Uhr von Harry Grischna
Ich schlage euch vor, einen regelmäßigen Sitzungstermin auszumachen. Den könnt ihr dann allen ChefInnen mitteilen und die können sich darauf einstellen.