Erstellt am 07.11.2006 um 00:04 Uhr von Heini
Bundesarbeitsgericht vom 16.02.2005 (7 AZR 330/04), Pressemitteilung Nr. 9/05
Orientierungssätze (nicht amtliche Orientierungssätze) :
Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG teil, bemisst sich der Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) grundsätzlich nach der betriebsüblichen Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Zu der insoweit ausgleichspflichtigen Arbeitszeit zählen auch die während der Schulungszeit anfallenden Pausen.
Das ganze Urteil findest Du hier:
www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_051
Erstellt am 07.11.2006 um 08:03 Uhr von francis
Lieber Heini, danke für die prompte Antwort. Ich meinte aber "normale" Betriebsangehörige, da greift das BetrVG nicht. Unser AG ist der Meinung, dass eine 50%-Kraft sich für eine 8stündige Fortbildung nur 4 h afschreiben darf.